Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 289

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sieht auch die Blutkommission im Gesundheitsministerium so. Die Eignungsfest­stel­lung wird, wie gesagt, auch in Zukunft durch standardisierte, genau festgelegte Anam­nesebögen erfolgen. ÄrztInnen spielen im Hintergrund selbstverständlich eine große Rolle.

Ausgestattet sind die mobilen Blutspendeaktionen mit halbautomatischen Defis und natürlich auch mit Notarztkoffern. Sicherheit – das sehen Sie, meine Damen und Herren – ist also nach wie vor für uns oberstes Gebot. Ich möchte, dass jeder und jede in Österreich, der oder die eine Blutkonserve braucht, diese auch erhält.

Ich bedanke mich bei dieser Gelegenheit bei den Tausenden von Blutspenderinnen und Blutspendern, die das ermöglichen und das hoffentlich auch in Zukunft tun werden. Herzlichen Dank! (Beifall bei der ÖVP.)

19.24

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Philip Kucher, Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen,

betreffend den Antrag 927/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag 927/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspen­deeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999) geändert wird, wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

„1. In § 7 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

,Abweichend davon sind Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) zulässig, sofern eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.ʼ

b) Z 2 lautet:

„ 2. In § 7 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

,Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden in mobilen Blutspende­einrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür quali­fizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesund­heits- und Krankenpflege erfolgen.ʼ“

c) Z 3 lautet:

„3. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

 


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