in Richtung ÖVP und FPÖ – : Hören Sie das?) Faktisch die gesamte Fachwelt, insbesondere aber die betroffenen Rechtsanwender aufseiten der Staatsanwaltschaften und Gerichte, aber auch maßgebliche Vertreter der Opferschutzorganisationen lehnen diese Verschärfungen mit unterschiedlicher Vehemenz ab. (Abg. Duzdar – in Richtung ÖVP und FPÖ – : Was sagen Sie dazu?)
Da setzt meine Sorge an. Wie, glauben Sie, wird diese Beschlussfassung zu einer Rechtsanwendung führen, die ja die Intentionen des Gesetzgebers nachvollziehen soll? Tut es dem Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Legislative wirklich gut, wenn deren Einwände nicht einmal im Rahmen eines Justizausschusses angemessen gehört und diskutiert werden? (Ruf: So ist es! – Zwischenruf der Abg. Duzdar.) Kann es wirklich Ziel einer rationalen Strafrechtspolitik sein, grundlegende Einwände gleichsam vom Tisch zu fegen und damit das Gefühl zu vermitteln, Kritik sei unerwünscht? Ich denke, dass man sich mit vielen sachlichen Einwänden ernsthaft auseinandersetzen müsste, um begründen zu können, warum die Gesetzgebung hier einen anderen Weg verfolgt. (Beifall bei SPÖ, NEOS und JETZT.)
Sehr geehrte Damen und Herren! In meiner Verantwortung als Justizminister muss ich auch dafür sorgen, dass die Absicht des Gesetzgebers Widerhall in der Praxis findet. Was wir getan haben, war daher der Versuch, die einzelnen Themen voneinander zu trennen.
Man könnte ja durchaus meinen, dass Bestimmungen über die Anhebung von Strafuntergrenzen bei der Vergewaltigung und des Ausschlusses der gänzlich bedingten Strafnachsicht Ausdruck des rechtspolitischen Gestaltungswillens der Mehrheit in diesem Haus und daher eben auch zu akzeptieren sind. Persönlich habe ich nie meine Skepsis dagegen verhehlt, menschliches Handeln durch das Mittel der Strafverschärfung zu steuern und individuelle Merkmale nicht zu berücksichtigen – aber natürlich stehen sich hier unterschiedliche Konzepte einer Strafrechtspolitik gegenüber. Wenig Verständnis habe ich allerdings dafür, dass Sie nicht jene Bedenken wahrnehmen, einer schon an sich belasteten Justiz weitere Mühe aufzuerlegen. Konkret sind das die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 39a StGB, die in ihrer komplizierten Ausgestaltung die Gefahr von Fehlern in der Strafzumessung in sich bergen.
Sie wissen, dass ich in Sorge um die Leistungsfähigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit und des Strafvollzugs bin. Wenn verschiedentlich zum Ausdruck gebracht wird, Strafverschärfungen würden ja nichts kosten, dann kann ich nur die Steigerung der daraus resultierenden Hafttage entgegenhalten. Jedes Urteil, das mit einer Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, also schwerwiegenden Fehlern in der Strafzumessung, behaftet ist, führt nicht nur zu vermeidbarem zusätzlichen Aufwand in der Strafzumessung, sondern auch zu einem Vertrauensverlust in die Leistungsfähigkeit der Strafjustiz.
Hohes Haus! Mag die eben genannte Problematik eine quasi justizinterne sein, so ist die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes doch von größter strafrechtlicher und gesellschaftspolitischer Relevanz. Das Jugendgerichtsgesetz kennt die Alterskategorie der jungen Erwachsenen von 18 bis 21 Jahren. Sie beabsichtigen nun, Menschen dieses Alters hinsichtlich diverser Delikte den Erwachsenen gleichzustellen. Dies bedeutet vor allem, dass nunmehr Mindeststrafen vorgesehen sind. Immerhin haben Sie es unterlassen, für junge Erwachsene die lebenslange Freiheitsstrafe vorzusehen – was uns ja ins Jahr 1851 zurückgeführt hätte –, aber auch die jetzt vorgesehenen Eingriffe sind sehr gravierend.
Wir sind doch der Auffassung – jedenfalls sind das die Theorie und Praxis der Handhabung des Strafrechts –, dass gerade bei dieser Alterskategorie den Gerichten ein größter Spielraum zu geben ist. Es ist bei jungen Menschen stets notwendig, ihre In-
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