Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 247

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In Österreich hat die rechtsextreme IBÖ zumindest drei Vereine gegründet, gegen die derzeit Ermittlungen wegen Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz laufen und gegen deren Funktionäre strafrechtliche Ermittlungen insbesondere wegen § 278b StGB (Terroristische Vereinigung) und § 283 StGB (Verhetzung) geführt werden:

•             „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“ (ZVR-Zahl: 380600847),

•             „Verein für nachhaltige Völkerverständigung und Jugendarbeit“ (ZVR-Zahl 617750158) und

•             „Verein für unabhängige Medien- und Informationsarbeit“ (ZVR-Zahl: 1353627343).

Es kann aufgrund der Einschätzung des BVT jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Vereine (auch) das Ziel haben, rechtsextreme Ideologie zu verbreiten und nur als sog. „Kulturvereine“ getarnt sind. Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Vereinszwecke (Verbreitung rechtsextremer Ideologie) der Vereine rechtswidrig sind und ob die Vereine wegen Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands ge­mäß § 29 Vereinsgesetz bescheidmäßig aufzulösen sind.

Außerdem sind auch die Auflösungsgründe „Verstoß gegen Strafgesetze“ und „Über­schreitung des statutenmäßigen Wirkungsbereichs“ zu prüfen.

Abschließend ist auf die Verpflichtung Österreichs hinzuweisen, alle Vorgänge und Er­eignisse zu untersagen, die „objektiv geeignet sind, nationalistische Bestrebungen und Gedankengänge wieder zu beleben“.9 Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich mehrfach und ausdrücklich festgehalten:

„Die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merk­mal der widererstandenen Republik. Wie der VfGH dazu bereits in seinem richtungs­weisenden Erkenntnis VfSlg 10705/1985 aussprach, hat sich jede staatliche Handlung an diesem Verbot als unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht zu orientieren. Es darf folglich kein behördlicher Akt ergehen, der eine Mitwirkung des Staates an natio­nalsozialistischer Wiederbetätigung bedeuten würde.“10

In diesem Sinne stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird ersucht, ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der Identitären Bewegung Österreich, insbesondere der Vereine

•             „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“ (ZVR-Zahl: 380600847),

•             „Verein für nachhaltige Völkerverständigung und Jugendarbeit“ (ZVR-Zahl 617750158) und

•             „Verein für unabhängige Medien- und Informationsarbeit“ (ZVR-Zahl: 1353627343),

zu prüfen und im Falle von Verstößen gegen Strafgesetze, insbesondere im Zusam­menhang mit § 278b StGB und § 283 StGB, Überschreitungen des statutenmäßigen Wirkungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen.“

1 Verfassungsschutzbericht 2016, Seite 44.

2 Verfassungsschutzbericht 2016, Seite 45f.

 


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