oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist für Kinder im Kindergarten (im Rahmen der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22) und in der Volksschule (durch die Einführung eines neuen § 43a Schulunterrichtsgesetz) auf den Weg gebracht.
In einem weiteren Schritt soll die Umsetzung eines Kopftuchverbots für Mädchen bis zum vollendeten 14.Lebensjahr (geknüpft an das Erreichen der Religionsmündigkeit) erfolgen. Der Grund dafür ist, dass das Kopftuch nicht nur ein religiöses Symbol ist, sondern vor allem auch ein politisches Symbol, das insbesondere die Unterdrückung von Frauen und Mädchen zum Ausdruck bringt. Die Schule ist die Institution, deren Bildungsauftrag im Lehren und Lernen, also in der Vermittlung von Wissen und Können durch Lehrerinnen und Lehrern an Schülerinnen und Schüler, aber auch in der Wertevermittlung und in der Erziehung und Bildung zu mündigen, sich verantwortlich in die Gesellschaft einbringenden Persönlichkeiten, besteht. Daher ist es eine wesentliche Aufgabe jene Rahmenbedingungen zu schaffen, die das ermöglichen. Dazu zählt auch, dass die Schülerinnen und Schülern in der Schule frei und ungezwungen, lernen und sich entwickeln können und nicht durch Zuweisung eines bestimmten Rollenstereotyps gezwungen werden.
Im Vergleich zum Verbot für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist die Ausweitung dieses Verbots auf Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit einer weiteren Grundrechtsabwägung verbunden, da die Religionsfreiheit in dieser Altersstufe nicht außer Acht zu lassen ist.
Auch soll nicht nur im schulischen Kontext, sondern vor allem umfassend im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Auseinandersetzung zum neutralen Auftreten von Vertreterinnen und Vertretern des Staates geführt werden. So stellen etwa Lehrerinnen mit Kopftuch bei Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eine gewisse weltanschauliche Haltung zur Schau, die implizit die Neutralität des Staates untergraben kann. Gleichzeitig wird dadurch ein Gesellschaftssystem, in dem die Frau nicht dieselbe Stellung wie in einer aufgeklärten Gesellschaft hat, dargestellt. Insbesondere in Schulen, aber auch in anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes wie bei Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und in der Verwaltung soll das Kopftuch als deutlich sichtbares, demonstratives Symbol, das Raum für politische Einflussnahme bietet, unterbunden werden.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher das bestehende Verbot des Tragens weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist, für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeweitet wird und so konzipiert ist, dass dieses mit den in Spannung dazu stehenden Grundrechten im Einklang gebracht wird, damit Kinder und Jugendliche vor Stigmatisierung geschützt sowie Zwang und sozialer Druck auf Mädchen insbesondere zur Erfüllung eines bestimmten Rollenstereotyps verhindert wird.
Weiters wird die Bundesregierung ersucht, in dieser Vorlage im Sinne des Neutralitätsgebotes des Staates ebensolche Bestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes in den betroffenen dienstrechtlichen Materiengesetzen vorzuschlagen. Leh-
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