Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 259

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oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist für Kinder im Kindergarten (im Rahmen der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Ele­mentarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22) und in der Volks­schule (durch die Einführung eines neuen § 43a Schulunterrichtsgesetz) auf den Weg gebracht.

In einem weiteren Schritt soll die Umsetzung eines Kopftuchverbots für Mädchen bis zum vollendeten 14.Lebensjahr (geknüpft an das Erreichen der Religionsmündigkeit) erfolgen. Der Grund dafür ist, dass das Kopftuch nicht nur ein religiöses Symbol ist, sondern vor allem auch ein politisches Symbol, das insbesondere die Unterdrückung von Frauen und Mädchen zum Ausdruck bringt. Die Schule ist die Institution, deren Bil­dungsauftrag im Lehren und Lernen, also in der Vermittlung von Wissen und Können durch Lehrerinnen und Lehrern an Schülerinnen und Schüler, aber auch in der Werte­vermittlung und in der Erziehung und Bildung zu mündigen, sich verantwortlich in die Gesellschaft einbringenden Persönlichkeiten, besteht. Daher ist es eine wesentliche Aufgabe jene Rahmenbedingungen zu schaffen, die das ermöglichen. Dazu zählt auch, dass die Schülerinnen und Schülern in der Schule frei und ungezwungen, lernen und sich entwickeln können und nicht durch Zuweisung eines bestimmten Rollenstereotyps gezwungen werden.

Im Vergleich zum Verbot für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist die Auswei­tung dieses Verbots auf Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit einer weiteren Grundrechtsabwägung verbunden, da die Religionsfreiheit in dieser Altersstufe nicht außer Acht zu lassen ist.

Auch soll nicht nur im schulischen Kontext, sondern vor allem umfassend im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Auseinandersetzung zum neutralen Auftreten von Ver­treterinnen und Vertretern des Staates geführt werden. So stellen etwa Lehrerinnen mit Kopftuch bei Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eine gewisse weltanschauliche Haltung zur Schau, die implizit die Neutralität des Staates untergraben kann. Gleichzei­tig wird dadurch ein Gesellschaftssystem, in dem die Frau nicht dieselbe Stellung wie in einer aufgeklärten Gesellschaft hat, dargestellt. Insbesondere in Schulen, aber auch in anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes wie bei Gerichten, der Staatsan­waltschaft, der Polizei und in der Verwaltung soll das Kopftuch als deutlich sichtbares, demonstratives Symbol, das Raum für politische Einflussnahme bietet, unterbunden werden.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzulei­ten, mit welcher das bestehende Verbot des Tragens weltanschaulich oder religiös ge­prägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist, für Schüle­rinnen und Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeweitet wird und so konzipiert ist, dass dieses mit den in Spannung dazu stehenden Grundrechten im Einklang gebracht wird, damit Kinder und Jugendliche vor Stigmatisierung geschützt sowie Zwang und sozialer Druck auf Mädchen insbesondere zur Erfüllung eines be­stimmten Rollenstereotyps verhindert wird.

Weiters wird die Bundesregierung ersucht, in dieser Vorlage im Sinne des Neutra­litätsgebotes des Staates ebensolche Bestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes in den betroffenen dienstrechtlichen Materiengesetzen vorzuschlagen. Leh-


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