Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 291

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6. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwi­schen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.“

7. In § 17 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „eine einmalige Verlängerung der Laufzeit“ die Wortfolge „um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezem­ber 2022,“ eingefügt sowie nach dem Ausdruck „§ 14 Abs. 8“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW,“ ein­gefügt.“

8. In § 18 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Davon abweichend bestimmen sich die Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novel­le 2019, BGBl. I Nr. YZ/2019, bis zum 31. Dezember 2020 nach den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017, wobei keine Abschläge ge­mäß § 19 Abs. 2 zur Anwendung kommen.“

9. § 23b samt Überschrift lautet:

„Abbau der Wartelisten

23b. (1) Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolu­men für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Ver­träge bereitgestellt.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(3) Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Ver­träge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Ver­fügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 ab­zuschließen.“

10. In § 24 Abs. 6 erster Satz wird vor der Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates“ die Wortfolge „sofern in § 28 vorgesehen“ eingefügt.

11. In § 27 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich werden mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. XX/2019 einmalig weitere 30 Millionen aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Be­trägen bereitgestellt.“; der letzte Satz wird durch den Satz „Die Ökostromabwicklungs­stelle hat die erforderlichen Mittel zu überweisen.“ ersetzt.“

12. In § 27 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“, der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ und der Ausdruck „6 Mil­lionen“ durch den Ausdruck „10 Millionen“ ersetzt.“

13. In § 27a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 werden zusätzlich jeweils 36 Millionen Euro bereit­gestellt, wovon jährlich vorrangig 24 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Werden die Mittel in einem Jahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, können die übrig bleibenden Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2022 übertragen werden, wobei die übertragenen Mittel vorrangig für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu ver­wenden sind.“

14. § 27a Abs. 4 lautet:

 


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