Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 290

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Mir bleibt noch, Ihnen einen schönen Wahlsonntag zu wünschen. Uns wünsche ich ei­nen superschönen Wahlsonntag, das sei mir gestattet! (Heiterkeit bei der ÖVP.) Ich bedanke mich. Es war mir eine Ehre, es war mir ein Fest. Auf Wiedersehen bei anderer Gelegenheit! Macht es gut! (Allgemeiner, von der ÖVP stehend dargebrachter Beifall.)

22.06

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, Mag. Muna Duzdar, MMMag. Dr. Axel Kasseg­ger, Josef Schellhorn, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Josef Lettenbichler

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Mag. Josef Lettenbichler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geän­dert wird (966/A) – TOP 14

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (966/A) lautet:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fas­sung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 23a folgender Eintrag eingefügt: „§23b. Abbau der Wartelisten

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt: „§ 57c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vor­schriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vor­schriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundes­gesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4. In § 15 Abs. 7 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wobei im Jahr 2020 § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 mit der Maß­gabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 einen Zeit­raum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.“ angefügt.“

5. In § 17 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforder­lichen Mittel bereitgestellt.““

 


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