Mir bleibt noch, Ihnen einen schönen Wahlsonntag zu wünschen. Uns wünsche ich einen superschönen Wahlsonntag, das sei mir gestattet! (Heiterkeit bei der ÖVP.) Ich bedanke mich. Es war mir eine Ehre, es war mir ein Fest. Auf Wiedersehen bei anderer Gelegenheit! Macht es gut! (Allgemeiner, von der ÖVP stehend dargebrachter Beifall.)
22.06
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, Mag. Muna Duzdar, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Josef Lettenbichler
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Mag. Josef Lettenbichler
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird (966/A) – TOP 14
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben zitierte Antrag (966/A) lautet:
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 23a folgender Eintrag eingefügt: „§23b. Abbau der Wartelisten
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt: „§ 57c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019
3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
4. In § 15 Abs. 7 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wobei im Jahr 2020 § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 einen Zeitraum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.“ angefügt.“
5. In § 17 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt.““
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite