Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 292

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„(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investi­tionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.“

15. In § 28 wird nach dem Ausdruck „§ 7 KWK-Gesetz“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Bei Förderungen von insgesamt bis zu 100.000 Euro je Förderempfänger ist der Energiebeirat zu informieren.“

16. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „vorangegangenen Kalenderjahr“ durch die Wort­folge „Kalenderjahr vor Vertragsabschluss“ ersetzt.

17. In § 42 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 5 be­stimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalender­jahr des Vertragsabschlusses.““

18. Nach § 56 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:

(7) Für Anträge betreffend Anlagen auf Basis von fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a, besteht nach Maßgabe der verfügba­ren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu jenen Tarifen, die sich aus der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2012 unter Anwendung der Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 für das Jahr 2019 ergeben. Für Ökostrom aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil wird der Preis gemäß § 13 Abs. 3 gewährt.

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Abs. 7 können nur für jene Anlagen auf Basis von fester Biomasse gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht waren. Sie sind inner­halb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwick­lungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwen­digen Mittel werden als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 die ersten drei Quartale des Jahres 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

19. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57b wird folgender § 57c samt Überschrift ein­gefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

§ 57c (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 


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