Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 293

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(3) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundma­chung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestim­mungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unter­stützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. XY/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Be­stimmung eingebracht werden.

(6) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Ver­lautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die generationenübergreifende Herausforderung des Klimawandels erfordert eine grund­legende Umstellung der Energieversorgung, weshalb sich Österreich verpflichtet hat, bis zum Jahr 2030, Strom in dem Ausmaß zu erzeugen, dass der nationale Gesamt­stromverbrauch zu 100% (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden kann. Damit es zu keinem Ausbaustopp der Ökostromerzeugungsanlagen in Österreich kommt, sondern eine stabile Überbrückung bis zum Inkrafttreten eines neu­en zukünftigen Fördersystems ermöglicht wird, dessen Beschlussfassung in der nächs­ten Legislaturperiode ansteht, sollten die Möglichkeiten des bestehenden Ökostromge­setzes so weit wie möglich genutzt werden.

Der vorliegende Gesetzesänderungsvorschlag soll daher zunächst die dringend benö­tigte Brückenfunktion herstellen, um das Ziel 100% erneuerbarer Strom im Übergangs­zeitraum nicht unnötig zu gefährden. Dies ist insbesondere für Windkraftanlagen, Klein­wasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas von Bedeutung, weil sich bei diesen Anlagenkategorien bereits längere Wartelisten für die Förderung aufgebaut haben. Durch eine Änderung der Kontingentberechnungsmetho­de sowie ein Vorziehen von Mitteln wird bei Wind und Kleinwasserkraft nach aktuellem Berechnungsstand der OeMAG ein vollständiger Wartelistenabbau ermöglicht. Für Bio­masseanlagen werden zusätzliche Mittel für Nachfolgetarife zur Verfügung gestellt, für Biogasanlagen wird eine Verlängerungsmöglichkeit für bestehende Nachfolgetarife ge­schaffen. Zusätzlich soll der Fördertopf für Kraftwerksprojekte der mittleren Wasser­kraft, die aufgrund ihres Erzeugungsvolumens und ihrer systemdienlichen Erzeugungs­charakteristika für das österreichische Energiesystem von besonderer Bedeutung sind, einmalig aufgestockt werden.

Des Weiteren wird die im Zuge der „kleinen Ökostromnovelle“ eingeführte Investitions­förderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher für drei weitere Jahre verlängert und deutlich angehoben. Zusätzlich werden administrative Verbesserungen vorgenom­men, um einen reibungslosen Ablauf der Förderabwicklung zu gewährleisten. Auch muss aufgrund der derzeitigen Unsicherheit, wann eine Nachfolgeregelung zu den der­zeitigen Förderbestimmungen in Kraft treten wird, nicht bloß die Erreichung der bishe-


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