(3) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.
(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.
(6) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die generationenübergreifende Herausforderung des Klimawandels erfordert eine grundlegende Umstellung der Energieversorgung, weshalb sich Österreich verpflichtet hat, bis zum Jahr 2030, Strom in dem Ausmaß zu erzeugen, dass der nationale Gesamtstromverbrauch zu 100% (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden kann. Damit es zu keinem Ausbaustopp der Ökostromerzeugungsanlagen in Österreich kommt, sondern eine stabile Überbrückung bis zum Inkrafttreten eines neuen zukünftigen Fördersystems ermöglicht wird, dessen Beschlussfassung in der nächsten Legislaturperiode ansteht, sollten die Möglichkeiten des bestehenden Ökostromgesetzes so weit wie möglich genutzt werden.
Der vorliegende Gesetzesänderungsvorschlag soll daher zunächst die dringend benötigte Brückenfunktion herstellen, um das Ziel 100% erneuerbarer Strom im Übergangszeitraum nicht unnötig zu gefährden. Dies ist insbesondere für Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas von Bedeutung, weil sich bei diesen Anlagenkategorien bereits längere Wartelisten für die Förderung aufgebaut haben. Durch eine Änderung der Kontingentberechnungsmethode sowie ein Vorziehen von Mitteln wird bei Wind und Kleinwasserkraft nach aktuellem Berechnungsstand der OeMAG ein vollständiger Wartelistenabbau ermöglicht. Für Biomasseanlagen werden zusätzliche Mittel für Nachfolgetarife zur Verfügung gestellt, für Biogasanlagen wird eine Verlängerungsmöglichkeit für bestehende Nachfolgetarife geschaffen. Zusätzlich soll der Fördertopf für Kraftwerksprojekte der mittleren Wasserkraft, die aufgrund ihres Erzeugungsvolumens und ihrer systemdienlichen Erzeugungscharakteristika für das österreichische Energiesystem von besonderer Bedeutung sind, einmalig aufgestockt werden.
Des Weiteren wird die im Zuge der „kleinen Ökostromnovelle“ eingeführte Investitionsförderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher für drei weitere Jahre verlängert und deutlich angehoben. Zusätzlich werden administrative Verbesserungen vorgenommen, um einen reibungslosen Ablauf der Förderabwicklung zu gewährleisten. Auch muss aufgrund der derzeitigen Unsicherheit, wann eine Nachfolgeregelung zu den derzeitigen Förderbestimmungen in Kraft treten wird, nicht bloß die Erreichung der bishe-
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite