rigen Ausbauziele gesichert werden, sondern auch Planungssicherheit für weitere Ausbauinvestitionen hergestellt werden, um einen so drohenden Stillstand auch beim Photovoltaikausbau zu vermeiden.
Hinsichtlich der allgemeinen Berechnung des Unterstützungsvolumens (Kontingentberechnung) wird eine Änderung vorgenommen, um der Kontingentberechnung künftig den aktuellen Marktpreis und nicht mehr den Marktpreis zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen. Parallel dazu sollen für Förderverträge, die aufgrund der neuen Kontingentberechnungsmethode noch 2019 sowie für alle Verträge, die 2020 abgeschlossen werden, die aktuellen, für 2019 verordneten Tarife generell zur Anwendung kommen.
Auch die aktuelle RL (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erkennt den wirtschaftlichen Nutzen einer zügigen Verwirklichung an und geht im Detail darauf ein, dass sich durch Investitionen in die lokale und regionale Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen beträchtliche Chancen für die Entwicklung lokaler Unternehmen, nachhaltiges Wachstum und die Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze ergeben.
II. Besonderer Teil
Zu § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4:
Mit diesen Bestimmungen soll die Ermittlung des jährlich zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumens dahin geändert werden, dass statt dem Marktpreis im Jahr vor der Antragstellung jener im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss zur Anwendung kommen soll. Für das Jahr 2019 hat eine Neuberechnung zu erfolgen, wobei zusätzliche Verträge mit dem Tarif für das Jahr 2019 abgeschlossen werden sollen. Generell sollen für die Verträge, die auf Basis der für das Jahr 2020 zur Verfügung stehenden Mittel abgeschlossen werden, die für 2019 geltenden Tarife zur Anwendung kommen.
Zu § 17 Abs. 2a, § 23b Abs. 2, § 56 Abs. 7 und 8:
Für Nachfolgetarife für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse sollen zusätzliche Mittel bereitgestellt und eine Abgrenzung zum Biomasseförderung-Grundsatzgesetz geschaffen werden. Dabei gelangen die für das Jahr 2019 ermittelten Tarife zur Anwendung. Für die Inanspruchnahme dieser Mittel ist ein neuer Antrag einzubringen.
Zu § 17 Abs. 1 und 3:
Für die Verlängerung der Nachfolgetarife von Biogas-Anlagen sollen bis zum Jahr 2022 die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Es gelten die Kriterien für Neuanlagen, ausgenommen die Schwelle von 150 kW.
Zu § 27 Abs. 2 und 3:
Die Mittel für mittlere Wasserkraftanlagen werden um 30 Mio Euro erhöht und zugleich die Fördersätze angepasst.
Zu § 27a Abs. 2:
Für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher werden zusätzliche Mittel für Investitionszuschüsse für die Jahre 2020 bis 2022 bereitgestellt. Der Fördersatz für Speicher soll auf 200 Euro pro kWh reduziert werden, um die Fördereffizienz zu erhöhen.
Zu § 23b Abs. 1:
Zum Abbau der bestehenden Warteliste an Windkraftanlagen wird das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen des Jahres 2021 vorgezogen und bereits im Jahr 2020 für zusätzliche Vertragsabschlüsse verwendet.
Zu § 24 Abs. 6 und § 28:
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