setz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019)
(509 BlgNR, XXVI.GP)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Z 4 (neu) lautet:
»4. § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Abs. 1.“«
2. Im Art. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
»8a. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hintereinander folgende Jahre ausgesprochen werden.“«
3. Im Art. 1 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:
»10a. Im § 21 Abs. 1 wird das Wort „doppelten“ durch das Wort „dreifachen“ ersetzt.
4. Im Art. 1 wird nach der Z 26 folgende Z 26a eingefügt:
»26a. Im § 55a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort “Geburtsdatum“ das Wort samt Satzzeichen “, Lichtbild“ eingefügt.«
5. Im Art. 1 Z 28 werden im § 60 Abs. 2q die Zitierung „§ 10 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1 und 3“ sowie das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.
6. Im Art. 1 Z 29 wird im § 60 Abs. 13 das Außerkrafttretensdatum „30. Juni 2019“ durch das Außerkrafttretensdatum „30. November 2019“ ersetzt.
7. Art. 2 Z 1 lautet:
»1. Im § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 67 Abs. 1 bis 4, § 75 Abs. 3 und 4 sowie im § 91 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.«
8. Art. 2 Z 2 entfällt; die bisherigen Z 3 bis 10 erhalten, in der Reihenfolge gleichbleibend, die Bezeichnungen „2.“ bis „9.“.
9. Art. 2 Z 8 (neu) lautet:
»8. Im § 89 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 1a, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“«
10. Im Art. 3 Z 19 wird im § 60 Abs. 2t das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.
11. Im Art. 3 Z 20 wird im § 60 Abs. 4g das Außerkrafttretensdatum „30. Juni 2019“ durch das Außerkrafttretensdatum „30. November 2019“ ersetzt.
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