Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 312

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12. Im Art. 4 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

»6a. Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „von Personen nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „von Personen nach § 1“ ersetzt.«

13. Im Art. 4 Z 7 wird in § 11 Abs. 2l das Zitat „§ 7 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 bis 4“ sowie das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensda­tum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

14. Im Art. 4 Z 8 wird im § 12 das Datum „30. Juni 2019“ jeweils durch das Datum „30. November 2019“ ersetzt.

15. Im Art. 5 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

»6a. Im § 22 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Personenbezogene Daten sind vor der Verarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig, so sind diese zu berichtigen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen ist zur Erfüllung der Auf­gaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr erforderlich. Personenbe­zogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichten­dienstlichen Aufklärung oder Abwehr nicht mehr benötigt werden und keine andere ge­setzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Soweit personenbezogene Daten nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten verarbeitet werden dürfen, haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Sollte eine derartige Überprüfung ergeben, dass diese Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist, so sind die­se Daten nach Ablauf von sechs Jahren jedenfalls zu löschen.

(1b) Wird der Betroffene nach Abs. 1 informiert, so sind dessen ermittelten personen­bezogenen Daten unbeschadet von Abs. 1a jedenfalls für sechs Monate ab dieser Information aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutz­verfahren verwendet werden.“«

16. Im Art. 5 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

»8a. Im § 22 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Die Übermittlung der Daten nach Abs. 2a und 2b hat über die zentrale Durch­laufstelle nach §§ 102a bis 102c TKG 2003 zu erfolgen. Für den Rechtsschutzbe­auftragten ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Zugang vorzusehen, der ent­sprechend der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten einen Zugang zu den Proto­kolldaten oder zur Statistik ermöglicht.“«

17. Im Art. 5 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

»11a. Im § 25 Abs. 4 wird nach der Absatzbezeichnung folgender erster Satz ein­gefügt:

„Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Daten­übermittlung vorzugehen.“«

18. Art. 5 Z 21 lautet:

»21. Im § 61 wird nach Abs. 1l folgender Abs. 1m eingefügt:

„(1m) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, 7 und 12, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 1a und 1b, 2a bis 2c und 3, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 6,


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