Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 313

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§ 26 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 43 Abs. 5, § 48 Abs. 2 bis 4, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5, § 60a sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“«

19. Im Art. 5 Z 22 wird im § 61 Abs. 3f das Außerkrafttretensdatum „30. Juni 2019“ durch das Außerkrafttretensdatum „30. November 2019“ ersetzt.

20. Im Art. 6 Z 3 wird im § 7 Abs. 8 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das In­krafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

21. Im Art. 7 Z 3 wird im § 18 Abs. 8 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

22. Im Art. 8 Z 7 wird im § 18 Abs. 4g das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

23. Im Art. 9 Z 3 wird im § 6a Abs. 6 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

24. Im Art. 10 Z 4 wird im § 7 Abs. 4 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

Begründung

Die Miliz ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Bundesheeres, und die durch Ange­hörige des Milizstandes eingebrachten zivilen Expertisen stellen nicht nur einen nicht hoch genug einschätzbaren Gewinn für das Bundesheer dar, sondern im Vergleich zu einer Beauftragung Externer auch eine große Kostenersparnis. Im Gegensatz zu Be­rufssoldaten (vgl. § 10 Abs. 2 WG 2001) gibt es bei Angehörigen des Milizstandes der­zeit keine Regelungen hinsichtlich des Endes der Wehrpflicht über das 50. bzw. 65. Le­bensjahr hinaus, womit auch in jenen Fällen, in denen die grundsätzliche Bereitschaft der Betroffenen gegeben wäre, auf die entsprechenden Expertisen im Rahmen einer Wehrdienstleistung nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Daher soll mit dem vor­liegenden Entwurf eine Möglichkeit geschaffen werden, in spezifischen Einzelfällen und ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen das Ende ihrer jeweils bestehenden Wehrpflicht bescheidmäßig aufzuschieben, womit in diesem spezifischen Einzelfällen die Möglichkeit einer Leistung eines Wehrdienstes über die oben ange­führten Altersgrenzen hinaus gegeben wäre. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser An­gelegenheit soll ausschließlich der Bundesminister für Landesverteidigung die in Rede stehende Verlängerung der Wehrpflicht bescheidmäßig verfügen.

Auf Frauen, die vergleichbare Miliztätigkeiten ausüben, sind auf Grund der Bestim­mung des § 39 Abs. 6 des Wehrgesetzes 2001 die für Wehrpflichtige des Milizstandes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist ei­ne gesonderte Regelung für die in Betracht kommenden Frauen nicht erforderlich.

Weiters soll in § 55a Abs. 1 WG 2001 ausdrücklich klargestellt werden, dass auch das Lichtbild einer Person zu den Grunddaten zählt und – sofern dies zur jeweiligen Aufga­benerfüllung erforderlich ist (zB Ausstellung von Ausweisen) – entsprechend verarbei­tet werden darf.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, wurde eine unabhängige Bun­desdisziplinarbehörde geschaffen. Von dieser Bundesdisziplinarbehörde sollen auch die Aufgaben der Disziplinarkommission nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) wahrgenommen werden. Im Artikel 4 der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 wurden daher korrespondierende Normen im HDG 2014 angepasst. Aus diesem Grund sind auch entsprechende Formalanpassungen in der ggstl. Regierungsvorlage erfor­derlich.

 


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