§ 26 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 43 Abs. 5, § 48 Abs. 2 bis 4, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5, § 60a sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“«
19. Im Art. 5 Z 22 wird im § 61 Abs. 3f das Außerkrafttretensdatum „30. Juni 2019“ durch das Außerkrafttretensdatum „30. November 2019“ ersetzt.
20. Im Art. 6 Z 3 wird im § 7 Abs. 8 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.
21. Im Art. 7 Z 3 wird im § 18 Abs. 8 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.
22. Im Art. 8 Z 7 wird im § 18 Abs. 4g das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.
23. Im Art. 9 Z 3 wird im § 6a Abs. 6 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.
24. Im Art. 10 Z 4 wird im § 7 Abs. 4 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.
Begründung
Die Miliz ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Bundesheeres, und die durch Angehörige des Milizstandes eingebrachten zivilen Expertisen stellen nicht nur einen nicht hoch genug einschätzbaren Gewinn für das Bundesheer dar, sondern im Vergleich zu einer Beauftragung Externer auch eine große Kostenersparnis. Im Gegensatz zu Berufssoldaten (vgl. § 10 Abs. 2 WG 2001) gibt es bei Angehörigen des Milizstandes derzeit keine Regelungen hinsichtlich des Endes der Wehrpflicht über das 50. bzw. 65. Lebensjahr hinaus, womit auch in jenen Fällen, in denen die grundsätzliche Bereitschaft der Betroffenen gegeben wäre, auf die entsprechenden Expertisen im Rahmen einer Wehrdienstleistung nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Daher soll mit dem vorliegenden Entwurf eine Möglichkeit geschaffen werden, in spezifischen Einzelfällen und ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen das Ende ihrer jeweils bestehenden Wehrpflicht bescheidmäßig aufzuschieben, womit in diesem spezifischen Einzelfällen die Möglichkeit einer Leistung eines Wehrdienstes über die oben angeführten Altersgrenzen hinaus gegeben wäre. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Angelegenheit soll ausschließlich der Bundesminister für Landesverteidigung die in Rede stehende Verlängerung der Wehrpflicht bescheidmäßig verfügen.
Auf Frauen, die vergleichbare Miliztätigkeiten ausüben, sind auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 6 des Wehrgesetzes 2001 die für Wehrpflichtige des Milizstandes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist eine gesonderte Regelung für die in Betracht kommenden Frauen nicht erforderlich.
Weiters soll in § 55a Abs. 1 WG 2001 ausdrücklich klargestellt werden, dass auch das Lichtbild einer Person zu den Grunddaten zählt und – sofern dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist (zB Ausstellung von Ausweisen) – entsprechend verarbeitet werden darf.
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, wurde eine unabhängige Bundesdisziplinarbehörde geschaffen. Von dieser Bundesdisziplinarbehörde sollen auch die Aufgaben der Disziplinarkommission nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) wahrgenommen werden. Im Artikel 4 der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 wurden daher korrespondierende Normen im HDG 2014 angepasst. Aus diesem Grund sind auch entsprechende Formalanpassungen in der ggstl. Regierungsvorlage erforderlich.
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