Die Verweisungsnorm im § 7 Abs. 2 AuslEG 2001 (Verarbeitung personenbezogener Daten) bezieht sich ausschließlich auf Auslandseinsatzpräsenzdienst leistende Personen und ist daher – insbesondere auf Grund der Möglichkeit, auch im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses zum Bund in einen Auslandseinsatz entsendet zu werden (Auslandseinsatz-VB) – zu eng. Mit der vorgesehenen Adaptierung soll die in Rede stehende Bestimmung daher auf alle Soldaten im Auslandseinsatz angewendet werden.
Grundsätzlich gilt, dass für jene Aspekte der Datenverarbeitung in militärischen Angelegenheiten, die im Militärbefugnisgesetz nicht näher geregelt werden, die allgemeinen Bestimmungen des 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes (DSG) Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere auch die einschlägigen daten-schutzgesetzlichen Bestimmungen über das Recht auf Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten. Auf Grund der besonderen Sensibilität der Datenverarbeitung zum Zweck der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sollen die in Rede stehenden Grundsätze des Datenschutzgesetzes auch explizit im Militärbefugnisgesetz (§ 22 Abs. 1a und 1b MBG) normiert werden. Die Formulierung orientiert sich weitgehend an den vergleichbaren Bestimmungen in § 12 Abs. 2 und § 13 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStG), BGBl. I Nr. 5/2016, unter Berücksichtigung der materienspezifischen Erfordernisse der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr. Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit besonderer personenbezogener Daten, die nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten (d.h. mit ausdrücklicher Zustimmung oder durch Verschweigung nach entsprechender Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten) ermittelt werden durften, soll eine besondere Löschungsverpflichtung normiert werden. Diese sieht vor, dass durch periodisch-routinemäßige Überprüfungen die Erforderlichkeit als Kriterium für eine weitere Aufbewahrung von Daten festzustellen ist. Darüber hinaus soll für diesbezügliche Zweifelsfälle eine absolute Löschungsfrist vorgesehen werden. Unbeschadet davon sollen ermittelte personenbezogene Daten weiter aufbewahrt werden dürfen, wenn der Betroffene nach § 22 Abs. 1 MBG informiert wurde oder ein Rechtsschutzverfahren anhängig ist.
Im § 25 Abs. 4 MBG soll klargestellt werden, dass bei bestimmten Datenübermittlungen die einschlägigen Grundsätze des Datenschutzgesetzes betreffend die Datenqualität gelten. Dieser Bestimmung orientiert sich an § 56 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.
Aus Gründen der Datensicherheit soll im Militärbefugnisgesetz eine Bestimmung (§ 22 Abs. 2c MBG) aufgenommen werden, der zu Folge die Übermittlung der Daten von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern zwingend über die „zentrale Durchlaufstelle“ nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zu erfolgen hat. Hiedurch soll auf Grund entsprechender Verschlüsselungsverfahren ein besonders hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet werden. Die Textierung orientiert sich an die entsprechenden Bestimmungen in § 102a Abs. 1 und 102b Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Reifenberger. – Bitte.
Abgeordneter Ing. Mag. Volker Reifenberger (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Regierungsmitglieder! Hohes Haus! Das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019
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