Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 314

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Die Verweisungsnorm im § 7 Abs. 2 AuslEG 2001 (Verarbeitung personenbezogener Daten) bezieht sich ausschließlich auf Auslandseinsatzpräsenzdienst leistende Perso­nen und ist daher – insbesondere auf Grund der Möglichkeit, auch im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses zum Bund in einen Auslandseinsatz entsendet zu wer­den (Auslandseinsatz-VB) – zu eng. Mit der vorgesehenen Adaptierung soll die in Re­de stehende Bestimmung daher auf alle Soldaten im Auslandseinsatz angewendet werden.

Grundsätzlich gilt, dass für jene Aspekte der Datenverarbeitung in militärischen Ange­legenheiten, die im Militärbefugnisgesetz nicht näher geregelt werden, die allgemeinen Bestimmungen des 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes (DSG) Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere auch die einschlägigen daten-schutzgesetzlichen Bestim­mungen über das Recht auf Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten. Auf Grund der besonderen Sensibilität der Datenverarbeitung zum Zweck der nachrich­tendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sollen die in Rede stehenden Grundsätze des Datenschutzgesetzes auch explizit im Militärbefugnisgesetz (§ 22 Abs. 1a und 1b MBG) normiert werden. Die Formulierung orientiert sich weitgehend an den vergleich­baren Bestimmungen in § 12 Abs. 2 und § 13 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStG), BGBl. I Nr. 5/2016, unter Berücksichtigung der materienspezifischen Erforder­nisse der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr. Im Hinblick auf die Schutz­würdigkeit besonderer personenbezogener Daten, die nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten (d.h. mit ausdrücklicher Zustimmung oder durch Verschwei­gung nach entsprechender Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten) er­mittelt werden durften, soll eine besondere Löschungsverpflichtung normiert werden. Diese sieht vor, dass durch periodisch-routinemäßige Überprüfungen die Erforderlich­keit als Kriterium für eine weitere Aufbewahrung von Daten festzustellen ist. Darüber hinaus soll für diesbezügliche Zweifelsfälle eine absolute Löschungsfrist vorgesehen werden. Unbeschadet davon sollen ermittelte personenbezogene Daten weiter aufbe­wahrt werden dürfen, wenn der Betroffene nach § 22 Abs. 1 MBG informiert wurde oder ein Rechtsschutzverfahren anhängig ist.

Im § 25 Abs. 4 MBG soll klargestellt werden, dass bei bestimmten Datenübermitt­lungen die einschlägigen Grundsätze des Datenschutzgesetzes betreffend die Daten­qualität gelten. Dieser Bestimmung orientiert sich an § 56 Abs. 3 des Sicherheitspoli­zeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.

Aus Gründen der Datensicherheit soll im Militärbefugnisgesetz eine Bestimmung (§ 22 Abs. 2c MBG) aufgenommen werden, der zu Folge die Übermittlung der Daten von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern zwin­gend über die „zentrale Durchlaufstelle“ nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zu erfolgen hat. Hiedurch soll auf Grund entspre­chender Verschlüsselungsverfahren ein besonders hohes Maß an Datensicherheit ge­währleistet werden. Die Textierung orientiert sich an die entsprechenden Bestim­mungen in § 102a Abs. 1 und 102b Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Reifenberger. – Bitte.


22.59.31

Abgeordneter Ing. Mag. Volker Reifenberger (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Regierungsmitglieder! Hohes Haus! Das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019


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