gin Schwarz, vielen Dank für deine Worte bezüglich der Apotheken sowie für die Anerkennung und Wertschätzung, die du zum Ausdruck gebracht hast. Das freut mich als selbstständigen Apotheker natürlich ganz besonders. Ich sehe es genauso!
Kommen wir zum vorliegenden Antrag! Wie Kollegin Schwarz schon gesagt hat, liegen zwei Gesetzesänderungen vor. Kurz zusammengefasst geht es um eine Verlagerung der Ermächtigung zum Abschluss von Sonderverträgen in der Pharmazeutischen Gehaltskasse von den Vorstandsmitgliedern auf die Obleute, damit man bei der Bestellung von Personal schneller und flexibler reagieren kann.
Der zweite Punkt betrifft die Reduktion der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen in der Pharmazeutischen Gehaltskasse, die von einem Mindestwert von zwei Monatsumlagen bis maximal vier Monatsumlagen auf einen Wert von einer Monatsumlage beziehungsweise maximal eineinhalb Monatsumlagen reduziert werden sollen, weil sich herausgestellt hat, dass die Rücklagen in der Vergangenheit viel zu hoch waren. (Zwischenruf des Abg. Matznetter.)
Mir ist bewusst, dass dies zu dieser späten Stunde eine sehr trockene juristische Materie ist. Es ist aber nun einmal so, dass die öffentlichen Apotheken und auch ihre Standesvertretung, die Österreichische Apothekerkammer, bis ins kleinste Detail gesetzlich geregelt, um nicht zu sagen, reguliert sind. Nicht immer ist das zum Nutzen der Allgemeinheit und oft ist es auch nicht mehr zeitgemäß. Ich möchte ein paar Beispiele anführen, um das zu verdeutlichen.
In der aktuellen Version des Apothekengesetzes ist zum Beispiel nach wie vor festgeschrieben, dass eine öffentliche Apotheke maximal 48 Stunden pro Woche geöffnet haben darf und tunlichst 2 Stunden Mittagspause halten muss. Es steht noch immer drinnen, dass eine persönliche Zustellung durch den Apotheker auf maximal 6 Kilometer Entfernung zu erfolgen hat – aber natürlich erst nach Bewilligung der Landesstelle der Österreichischen Apothekerkammer. Es steht drinnen, dass eine Filialapotheke maximal 4 Kilometer vom Hauptsitz der öffentlichen Apotheke entfernt sein darf, was in der Realität bedeutet, dass kaum Filialapotheken eröffnet werden, weil man in der Regel auf 4 Kilometer Entfernung keine zweite Apotheke braucht.
Wir haben in den letzten Jahren auch sehr restriktive Einschränkungen für den Onlinehandel von öffentlichen Apotheken in Österreich geschaffen, die die österreichischen Apotheken im Vergleich zur internationalen Konkurrenz derart einschränken, dass der Markt inzwischen praktisch ausschließlich ausländischen Versandapotheken gehört.
Viele dieser Punkte sind von der schwarz-blauen Regierung unter Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein in einer Apothekengesetznovelle aufgearbeitet worden. Diese Apothekengesetznovelle liegt noch immer im Ministerium. Frau Minister Zarfl, ich hoffe, dass Sie die verbleibenden Wochen noch nutzen, um vielleicht in diesem Bereich auch Initiativen zu setzen, beziehungsweise wird es an der nächsten Gesundheitsministerin liegen, diese Apothekengesetznovelle endlich ins Laufen zu bringen.
Wir brauchen im Bereich der öffentlichen Versorgung und der Apotheken noch viele weitere Maßnahmen – auch um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Ich bin der festen Überzeugung, dass wir auch eine Anpassung beim Notfallparagrafen im Rezeptpflichtgesetz benötigen, damit bei nachweislicher Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln der Patient nicht wieder zum Arzt zurückgeschickt werden muss, sondern der Apotheker unmittelbar die Versorgung aufrechterhalten kann, indem er den Patienten mit einer verfügbaren Alternative aus dem In- oder Ausland versorgt. Diese Maßnahme wurde übrigens in der Vergangenheit bei einem konkreten Fall sowohl vom Gesundheitsministerium als auch von der Ages aktiv empfohlen, obwohl der gesetzliche Rahmen dafür noch gar nicht da ist.
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