Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 351

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Begründung

Mit den Änderungen wird für Arbeitnehmer/innen bei Vorliegen der übrigen Voraus­setzungen nach den §§ 14c Abs. 1 und 14d Abs. 1 AVRAG ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen bis zur Dauer von zwei Wochen geschaffen. Unbeschadet des Rechtsanspruchs auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit besteht in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitneh­mer/innen auch weiterhin die Möglichkeit der Vereinbarung einer derartigen Maßnah­me. Damit Betriebe die Gelegenheit haben, sich so früh wie möglich auf die Folgen der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit einzustellen, hat der/die Arbeitnehmer/in dem/der Ar­beitgeber/in den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw. Pflegeteil­zeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Wie beim Anspruch auf Familienhospizka­renz (§ 14a Abs. 2 AVRAG) ist auch beim Anspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteil­zeit der Grund für die Freistellung und das Angehörigenverhältnis dem/der Arbeitge­ber/in auf sein/ihr Verlangen schriftlich binnen einer Woche zu bescheinigen bzw. glaub­haft zu machen.

Die Inanspruchnahme der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit im Ausmaß von bis zu zwei Wochen steht – im Fall eines längeren Pflege- oder Betreuungsbedarfs – einer Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nach den §§ 14c Abs. 1 und 14d Abs. 1 AVRAG für den/die selbe/n zu betreuende/n nahe/n Angehörige/n nicht entgegen. Soll die Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dau­ern, so ist grundsätzlich eine Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nach den §§ 14c Abs. 1 und 14d Abs. 1 AVRAG mit dem/der Arbeitgeber/in notwendig, wobei die in Form des Rechtsanspruchs konsumierten Zeiten einer Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit auf die Dauer der vereinbarten Pflegekarenz und/oder Pflege­teilzeit anzurechnen sind. Kommt binnen des Zeitraums der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz und/oder Pflegkarenz eine entsprechende Vereinbarung über eine Pfle­gekarenz und/oder Pflegeteilzeit nicht zustande, hat der/die Arbeitnehmer/in bei Vorlie­gen der übrigen Voraussetzungen nach den §§ 14c Abs. 1 und 14d Abs. 1 AVRAG ei­nen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von wei­teren zwei Wochen. Auch in dieser Zeit kann noch eine Verlängerung der Karenz bzw. Teilzeit vereinbart werden. Für die Dauer der auf Rechtsanspruch beruhenden Pflege­karenz bzw. Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld so, als wäre diese Karenz bzw. Teilzeit vereinbart worden; der Anspruch auf Pflegekarenz bzw. -teilzeit ist Teil des möglichen Gesamtrahmens und wird auf diesen angerechnet.

Diese Änderungen werden im LAG gleichlautend in den §§ 39w Abs. 1 und 39x Abs. 1 LAG umgesetzt. Weiters erfolgen legistische Anpassungen und eine Anpassung des In-Kraft-Tretens. Auch in dieser Zeit kann noch eine Verlängerung der Karenz bzw. Teilzeit vereinbart werden.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläu­tert, wurde an alle Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Frau Abgeordnete Dr.in Belakowitsch, Sie gelangen zu Wort. Bitte.


0.27.05

Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch (FPÖ): Frau Präsidentin! Meine Damen auf der Regierungsbank! Werte Kolleginnen und Kollegen! Kollege Muchitsch, ich habe jetzt versucht, dieser technischen Rede ganz genau zu folgen. Ich weiß nicht, ob die Zuseher um diese Tageszeit für diese technischen Details noch viel Kopf gehabt ha­ben. Eines möchte ich schon ein bisschen klarstellen: Seit Einführung dieser Pflegeka-


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