Erklärung Präsident:in
Vorschlag des Präsidenten Mag. Wolfgang Sobotka, aufgrund des Vorliegens nur eines Wahlvorschlages, im Sinne des § 87 Abs. 7 iVm § 66 Abs. 1 GOG, nicht mit Stimmzetteln, sondern durch Erheben von den Sitzen abstimmen zu lassen (keine Einwendung)