Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird
Kurzinformation
Ziele
Inhalt
Das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995) regelt, dass Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten regelt zurzeit die statistische Erhebung zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene. Diese europarechtlichen Vorgaben werden auf nationaler Ebene durch das Handelsstatistische Gesetz 1995 und durch die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen nationalen Verordnungen ergänzt. Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird durch die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, mit 1. Jänner 2022 aufgehoben.
Die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (European Business Statistics/EBS) verfolgt das Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken und bedingt die Anpassung zahlreicher nationaler Rechtsakte. Das Ziel der gegenständlichen Novellierung soll die Anpassung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an die neuen europäischen rechtlichen Vorgaben in den Unternehmensstatistiken durch die Aktualisierung von Verweisen und Begrifflichkeiten sowie Änderungen für die handelsstatistischen Anmeldungen sein. Ein weiteres Ziel soll die Erhöhung der Datenqualität durch die gänzliche Umstellung der handelsstatistischen Anmeldungen auf die elektronische Meldeschiene sein. Das Bundesministeriengesetz sowie die Adaptierung der Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister in weiblicher und männlicher Form bedingen formale Anpassungen.
- Aktualisierung von Begrifflichkeiten und Verweisen auf Grund der Vorgaben durch die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (European Business Statistics/EBS) sowie in Bezug auf die Bundesministeriumsbezeichnung und die Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister in weiblicher und männlicher Form
- Erhöhung der Datenqualität durch die gänzliche verpflichtende Umstellung auf die elektronische Meldeschiene
- Inflationsbedingte Anpassung des Strafrahmens
Inhalt
- Anpassung der Begrifflichkeiten auf Grund der Vorgaben durch die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (FRIBS) sowie an die Bundesministeriums- und Bundesministerbezeichnungen
- Gänzliche Umstellung der handelsstatistischen Anmeldungen auf die elektronische Meldeschiene
- Wertanpassung des Strafrahmens
Das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995) regelt, dass Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden sind. Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten regelt zurzeit die statistische Erhebung zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene. Diese europarechtlichen Vorgaben werden auf nationaler Ebene durch das Handelsstatistische Gesetz 1995 und durch die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen nationalen Verordnungen ergänzt. Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird durch die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, mit 1. Jänner 2022 aufgehoben.
Die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (European Business Statistics/EBS) verfolgt das Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken und bedingt die Anpassung zahlreicher nationaler Rechtsakte. Das Ziel der gegenständlichen Novellierung soll die Anpassung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 an die neuen europäischen rechtlichen Vorgaben in den Unternehmensstatistiken durch die Aktualisierung von Verweisen und Begrifflichkeiten sowie Änderungen für die handelsstatistischen Anmeldungen sein. Ein weiteres Ziel soll die Erhöhung der Datenqualität durch die gänzliche Umstellung der handelsstatistischen Anmeldungen auf die elektronische Meldeschiene sein. Das Bundesministeriengesetz sowie die Adaptierung der Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister in weiblicher und männlicher Form bedingen formale Anpassungen.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 25.03.2021