E-Government-Gesetz, Änderung (161/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Neuregelung des Ergänzungsregisters für nicht natürliche Personen bzw. sonstige Betroffene (ERsB) unter Beibehaltung des bestehenden Rollenkonzepts im Identitätsmanagement des E-Government-Gesetzes (E-GovG)

  • Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für Einträge in das Unternehmensregister für Verwaltungszwecke (URV) und ERsB

Inhalt

  • Künftige Nichteintragung in das (öffentliche) ERsB von jenen Unternehmen, die steuerliche Einkünfte erzielen und anderen, einem klar bestimmbaren Verwaltungsbereich zuordenbaren, Betroffenen

  • Direkte Meldung dieser Unternehmen bzw. sonstigen Betroffenen an das (nicht öffentliche und nur für Verwaltungszwecke eingerichtete) URV

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Ergänzungsregister ist Bestandteil des Identitätsmanagements im österreichischen E-Government und wird getrennt nach natürlichen Personen (ERnP) und sonstigen Betroffenen (ERsB) geführt. Im E-Government ist eine Differenzierung beim Begriff „Identität“ sowie beim Betroffenenbegriff von großer Bedeutung, da die eindeutige Unterscheidbarkeit der Betroffenen eine notwendige Voraussetzung für die inhaltliche Richtigkeit der E-Government-Anwendungen ist.

Insofern besteht ein berechtigtes Interesse, in elektronischen Verfahren unverwechselbar unterscheiden zu können, ob eine natürliche Person in „Privatangelegenheiten“ agiert oder dabei unternehmerisch tätig ist. Nachdem dieser seit der Stammfassung des E-GovG 2004 bestehende Hintergrund vor allem in den letzten Monaten zu Missverständnissen bei Betroffenen geführt hat, soll mit dem vorliegenden Vorschlag auch eine diesbezügliche ausdrückliche Klarstellung im E-GovG vorgenommen werden.

Auf Basis der Ergebnisse der ERsB Taskforce wurde nun ein Vorschlag für eine Novelle des E-GovG erarbeitet, mit der das ERsB unter Beibehaltung des Rollenkonzepts im Identitätsmanagement des E-GovG, das zwischen natürlichen Personen (in ihrer Eigenschaft als ebensolche) und sonstigen Betroffenen (die auch natürliche Personen sein können, aber denen in der Eigenschaft als zB Unternehmen eine eigenständige Identität im Rechts- oder Wirtschaftsverkehr zukommt) unterscheidet, neu geregelt und die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit klargestellt werden soll. Künftig sollen daher insbesondere Unternehmen (dies umfasst auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind), die steuerliche Einkünfte erzielen, nicht mehr in das (öffentliche) ERsB eingetragen, sondern seitens der Finanzbehörden des Bundes direkt an das (nicht öffentliche und nur für Verwaltungszwecke eingerichtete) URV gemeldet werden. Ähnliche Abgrenzungen wurden zu anderen eindeutig bestimmten „Einrichtungen“ vorgenommen (etwa Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, GISA, etc.). Das bedeutet, dass für diese Einheiten kein zusätzlicher Eintrag im ERsB für Zwecke der Bildung einer Stammzahl mehr erzeugt werden soll und somit die Datenhoheit und Verantwortlichkeit immer bei jener Stelle verbleiben soll, bei der die Daten ursprünglich erfasst wurden. Eine „Duplizierung“ der Datensätze im ERsB und Unklarheiten hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung soll damit beseitigt werden. Die Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte für die Datenverarbeitung sollen somit beim jeweiligen Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) liegen (und verbleiben).

Damit soll wieder eine öffentliche Abfrage des ERsB ermöglicht werden. Der Zugang in Bezug auf natürliche Personen soll allerdings künftig nicht mehr öffentlich bzw. stark eingeschränkt sein. So sollen insbesondere keine Geburts- oder Adressdaten von vertretungsbefugten natürlichen Personen veröffentlicht werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 19.11.2021

Übermittelt von

Dr. Margarete Schramböck

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort