Bundespflegegeldgesetz, Änderung (204/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Bundespflegegeldgesetz, Änderung

Ziele

  • Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen
  • Verbesserung der Situation von Familien mit erheblich behinderten Kindern
  • Setzung von Maßnahmen für pflegende Angehörige 
  • Erleichterungen bei der Antragstellung auf Pflegekarenzgeld
  • Redaktionelle Anpassungen

Inhalt

  • Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen
  • Entfall der Anrechnung eines Betrages von 60 Euro von der erhöhten Familienbeilhilfe auf das Pflegegeld
  • Leistung eines Angehörigenbonus
  • Verlängerung der Antragsfrist beim Pflegekarenzgeld
  • Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen
  • Redaktionelle Anpassungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Auch wenn sich das derzeitige Pflegevorsorgesystem in vielen Punkten bewährt hat, ist es erforderlich, dieses System weiterzuentwickeln und zusätzliche Schritte zu setzen, um die Position pflegebedürftiger Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen nachhaltig zu stärken und zu unterstützen.

In folgenden vier Schritten sollen die notwendigen Verbesserungen umgesetzt werden:
  1. Akutmaßnahmen für Beschäftigte
  2. Zugang zu Beruf verbessern und Ausbildungswege erweitern
  3. Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
  4. Weiterentwicklung der 24h-Betreuung sowie Angleichung und Attraktivierung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen in Kombination mit Zielsteuerungsprozess
In Österreich werden rund 80 Prozent der pflegebedürftigen Personen zuhause in unterschiedlichen Pflegesettings betreut. Aus diesem Grund ist es wichtig, diesen Personen größtmögliche Unterstützung zu bieten. Auf Basis der Studie „Angehörigenpflege in Österreich – Einsicht in die Situation pflegender Angehöriger und in die Entwicklung informeller Pflegenetzwerke“ ist davon auszugehen, dass – ohne den ca. 3,5 Prozent pflegenden Kinder und Jugendlichen – rund 950.000 erwachsene Menschen in Österreich informell in die Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person involviert sind. Gemessen an der Gesamtbevölkerung Österreichs ist das eine Quote von rund 10 Prozent, die entweder zu Hause oder in der stationären Langzeitpflege mit Fragen der Pflege und Betreuung konfrontiert ist.

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht zur besseren Unterstützung von Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Beeinträchtigung, die Weiterentwicklung des Pflegegeldes durch eine verbesserte Demenzbewertung vor. Nunmehr soll der Erschwerniszuschlag für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr von 25 auf 45 Stunden erhöht werden. Von dieser Maßnahme würden rund 8.500 Personen profitieren.

Im § 7 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) ist normiert, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen sind. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes, ist ein Betrag von 60 Euro monatlich anzurechnen. Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt.

Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe künftig entfallen. Von dieser Maßnahme würden rund 46.000 Personen profitieren.

Als weitere wesentliche Verbesserung für pflegende Angehörige soll in Umsetzung des aktuellen Regierungsprogrammes für pflegende Angehörige ein Angehörigenbonus eingeführt werden.

Weiters sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein.

Im Übrigen sollen pflegende Angehörige künftig bereits nach drei Tagen die Möglichkeit haben eine finanzielle Zuwendung zu den Kosten der Ersatzpflege zu beantragen, wenn sie aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind. Diese Verbesserung – bisher musste in der Regel eine Verhinderung von sieben Tagen vorliegen – bedarf einer Änderung der Richtlinien und die Anhörung des Behindertenbeirates.

Für nahe Angehörige, vor allem für jene, in deren Familien eine akute Pflegesituation plötzlich aufgetreten ist, ist die Bewältigung bürokratischer Erfordernisse und damit auch die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von 14 Tagen eine schwere Belastung. Aus diesem Grund soll die Antragsfrist zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes ausgeweitet werden. Weiters enthält der Entwurf noch redaktionelle Anpassungen.
31.05.2022

Übermittelt von

Johannes Rauch

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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