16.47

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Vize­kanzler! Geschätzte Frauen Ministerinnen! Herr Minister! Werte Kollegen und Kollegin­nen! Ich denke, es ist gut, dass wir alle zusammenarbeiten. Es ist auch Kritik in der Sache angebracht, aber ich denke, es ist leicht zu kritisieren, wenn man die Arbeit nicht machen muss. Ich muss schon sagen, alle Ministerien, die da eingebunden sind, alle Minister arbeiten unter Hochdruck mit ihren Kabinetten, die Experten sitzen Tag und Nacht. Ich glaube, das ist auch einmal ein herzliches Dankeschön wert. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Auch wenn wir großartig sagen: whatever it takes!, brauchen wir dazu schon einen gesetzlichen Rahmen (Vizekanzler Kogler: Und Richtlinien!) und auch die entspre­chenden Richtlinien, meine Damen und Herren, und das braucht nun auch einmal eine gewisse Zeit.

Da wir heute so viel über Zuständigkeiten reden – ob die Wirtschaftskammer diese För­derungen abwickeln kann, ja oder nein –, möchte ich grundsätzlich einmal betonen, dass die Wirtschaftskammer hoch qualifizierte Mitarbeiter hat. (Ruf bei der SPÖ: Das hat ja keiner gesagt!) Die Wirtschaftskammer hat die Unternehmerinnen und Unter­nehmer in den letzten Tagen über die Hotline betreut – 120 Leute arbeiten Tag und Nacht und betreuen die Unternehmer –, und alleine am Wochenende haben wir 600 000 Zugriffe auf die Homepage gehabt.

Die Wirtschaftskammer wickelt auch die Lehrlingsförderung, die Exportförderung, das Förderprogramm KMU digital ab, die Landeskammern wickeln Regionalförderungen ab. Ich denke – vertrauen Sie darauf! –, dass auch die Förderungen im Rahmen des Härtefonds schnell und unbürokratisch abgewickelt werden, meine Damen und Herren. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Maurer.)

Kollege Schellhorn, sagen Sie nicht immer vorher, es wird nicht funktionieren! Ich sage Ihnen, wir schaffen das und es wird funktionieren! Schauen Sie, es ist so, dass wir kla­re Zuständigkeiten haben: Das AMS ist für die Kurzarbeit zuständig, das Finanzminis­terium ist für die Steuerstundungen zuständig, das AWS ist für Haftungen und Ga­rantien zuständig, die ÖHT ist für den Tourismus zuständig. – Wir sehen also, es gibt einzelne Bereiche, da funktioniert es bereits, und jetzt kommt ein weiterer dazu.

Meine Damen und Herren, wir werden schauen, dass wir diese 38 Milliarden Euro, die wir für die Absicherung der Arbeitsplätze, für den Standort und für die Sicherung der Unternehmen brauchen, rechtzeitig unbürokratisch und schnell an den Mann und an die Frau bringen.

Ich möchte auch noch einen Punkt erwähnen, der heute bei dem Ganzen ein bisschen untergeht, nämlich das Berufsausbildungsgesetz, das wir heute auch beschließen. Das ist ebenso ganz wichtig, weil es ja auch darum geht – da haben wir alle gemeinsam ein Ziel –, die Lehre attraktiver zu machen und die Fachkräfte abzusichern; Frau Minister Schramböck, der die Lehre ein Herzensanliegen ist, ein herzliches Dankeschön, dass wir das nun auch noch über die Ziellinie schieben. Wir machen damit das System durchlässiger. Wir setzen damit die richtigen Maßnahmen, damit Lehre mit Matura funktioniert. Wir nehmen dafür in den nächsten fünf Jahren 62 Millionen Euro in die Hand. Ich denke, auch das ist eine richtige Maßnahme, die wir gerade jetzt brauchen können. (Beifall bei der ÖVP.)

Meine Damen und Herren, ich bringe nun zu diesem Gesetzentwurf einen Abände­rungsantrag ein, der ein bisschen länger ist:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Martina Kaufmann, MMSc BA, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungs­gesetz geändert wird (34 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (100 d.B.) TOP 4

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes 100 d. B. wird wie folgt geändert:

Z 12 lautet wie folgt:

„Dem § 13 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) In folgenden Fällen können die Vertragspartner bei Lehrverträgen gemäß § 1 und § 8b Abs. 1 sowie bei Ausbildungsverträgen gemäß § 8b Abs. 2 eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:

1. wenn sich der Lehrling bzw. die Auszubildende/der Auszubildende der Betreuung ihres/seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts in die Schulausbildung,

2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings bzw. der Auszubildenden/des Auszubildenden sowie

3. wenn dies zur Ermöglichung von Kurzarbeit im Lehrbetrieb gemäß § 37b des Ar­beitsmarktservicegesetzes erforderlich ist.

Bei der Erlernung eines Lehrberufes gemäß § 1 darf, mit Ausnahme bei Kurzarbeit (Ziffer 3), die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bei der Erlernung eines Lehrberufes gemäß § 8b Abs. 1 darf die in dieser Bestimmung festgelegte zulässige Gesamtdauer der verlän­gerten Lehrzeit zusätzlich um ein Jahr verlängert werden. Bei einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 darf die gesamte Ausbildungszeit vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle gesundheitlicher Gründe (Ziffer 2) ist eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Im Fall der Ziffer 3 kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit für die Dauer der Bei­hilfengewährung bis zur Gänze, jedoch längstens bis zum 31. August 2020, reduziert werden.

(8) Abs. 7 ist im Falle der Z 3 auch auf Lehrverträge bzw. Ausbildungsverträge anzu­wenden, die unter die land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnungen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetze der Länder fallen. Abs. 7 letz­ter Satz ist anzuwenden.“

*****

Das einmal zur Lehrlingsausbildung.

Ich bringe zudem noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten August Wögin­ger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen zum gesamten 2. COVID-19-Gesetz, TOP 2, ein, den ich nur in den Kernpunkten erläutern möchte.

Am Anfang geht es da um redaktionelle und technische Änderungen.

Zu Artikel 14: Beim Zivildienst soll eine Poollösung geschaffen werden, bei der die Aus­zahlung der Vergütungen und Entschädigungen an die Zivildienstleistenden bei der Zi­vildienstserviceagentur gebündelt wird.

Zu Artikel 15: Der Härtefallfonds wird erweitert. Es können also land- und forstwirt­schaftliche Betriebe, bei denen unter anderem infolge des Ausfalls von Arbeitskräften bei der derzeit anstehenden Erntesaison Produktionsausfälle auftreten können, eben­falls Ansuchen stellen. (Abg. Schellhorn: Da bleibt ja noch weniger über!)

Zu Artikel 35, Sanitätsgesetz: Mit der Änderung soll Sanitätern im Falle einer Pandemie eine Berufsausübung ohne Absolvierung des Berufsmoduls ermöglicht werden.

Dies noch zu diesem Abänderungsantrag.

*****

Meine Damen und Herren, ich denke, mit diesem großen Paket, mit diesen 38 Mil­liarden Euro sichern wir Arbeitsplätze, unterstützen die Unternehmen und schauen auf unser Österreich. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Götze.)

16.54

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Martina Kaufmann, MMSc BA, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungs­gesetz geändert wird (34 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (100 d.B.) TOP 4

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberich­tes 100 d. B. wird wie folgt geändert:

Z 12 lautet wie folgt:

„Dem § 13 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) In folgenden Fällen können die Vertragspartner bei Lehrverträgen gemäß § 1 und § 8b Abs. 1 sowie bei Ausbildungsverträgen gemäß § 8b Abs. 2 eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:

1. wenn sich der Lehrling bzw. die Auszubildende/der Auszubildende der Betreuung ihres/seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts in die Schulausbildung,

2. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings bzw. der Auszubildenden/des Auszubildenden sowie

3. wenn dies zur Ermöglichung von Kurzarbeit im Lehrbetrieb gemäß § 37b des Ar­beitsmarktservicegesetzes erforderlich ist.

Bei der Erlernung eines Lehrberufes gemäß § 1 darf, mit Ausnahme bei Kurzarbeit (Ziffer 3), die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bei der Erlernung eines Lehrberufes gemäß § 8b Abs. 1 darf die in dieser Bestimmung festgelegte zulässige Gesamtdauer der verlän­gerten Lehrzeit zusätzlich um ein Jahr verlängert werden. Bei einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 darf die gesamte Ausbildungszeit vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle ge­sundheitlicher Gründe (Ziffer 2) ist eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Im Fall der Ziffer 3 kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit für die Dauer der Beihil­fengewährung bis zur Gänze, jedoch längstens bis zum 31. August 2020, reduziert werden.

(8) Abs. 7 ist im Falle der Z 3 auch auf Lehrverträge bzw. Ausbildungsverträge anzu­wenden, die unter die land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnungen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetze der Länder fallen. Abs. 7 letz­ter Satz ist anzuwenden.“

Begründung

Um aufgrund der aktuellen Herausforderungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt auf­grund von Covid-19 auch Lehrbetriebe zu untersützen und um die Lehrstellen zu er­halten bzw. die Lehrlingsausbildung strukturell zu unterstützen, soll das Instrument der Kurzarbeit auch für Lehrlinge, befristet bis Ende August 2020 ermöglicht werden.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA,

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 397/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsge­setz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Ar­beitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsver­fassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpas­sungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetz 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanz­strafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-So­zialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbe­dienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflege­gesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Pflege­fondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eig­nungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hoch­schulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fach­hochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfah­ren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Ge­sellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Här­tefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Aus­schussberichtes (112 d.B.) TOP 2

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 112 d. B. wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003) wird in Z 2 (§ 98a) folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Bundesregierung oder das gemäß Absatz 4 beauftrage Organ, hat unverzüg­lich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle ge­mäß Absatz 1 erfolgten Warnungen, unmittelbar auf einer öffentlich zugänglichen Inter­netseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.“

2. In Artikel 6 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes) wird in Z 1 in § 170 Abs. 3 die Wortfolge „§ 97 Z 13“ durch die Wortfolge „§ 97 Abs. 1 Z 13“ ersetzt.

3. In Artikel 8 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) lautet in Z 1 in § 18b Abs. 1 der zweite Satz:

"Dasselbe gilt, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behörd­licher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird."

4. In Artikel 10 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) entfällt in Z 1 in § 1155 Abs 4 Z 2 der Klammerausdruck „(Freizeitoption)“

5. In Artikel 10 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) wird in Z 2 in § 1503 Abs 14 die Wortfolge „mit dem der Kundmachung folgenden Tag“ ersetzt durch die Wortfolge „rückwirkend mit dem 15. März 2020“.

6. In Artikel 12 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995) lautet Z 5:

„5. Mit 1. Oktober 2020 tritt in § 4 Abs. 3 an die Stelle des Betrags „123 Euro“ jeweils der Betrag „150 Euro“.“

7. In Artikel 12 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995) lautet Z 6:

„6. Nach § 44s wird folgender § 44t eingefügt:

„§ 44t. § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.““

8. In Artikel 14 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986) wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. § 28 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:

„(6) Für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes sind anstelle der in den Absät­zen 1 bis 5 sowie der in § 8a und § 21 Abs. 4 festgelegten Regelungen die in den Ab­sätzen 7 bis 11 festgelegten Regelungen anzuwenden.

(7) Die Zivildienstserviceagentur kann sich für die administrative Abwicklung der Zu­weisung von Zivildienstleistenden gemäß § 21 eines anerkannten Rechtsträgers oder, falls es besondere Umstände notwendig machen, auch mehrerer anerkannter Rechts­träger bedienen. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstleistende gemäß § 21 ei­nem solchen anerkannten Rechtsträger zuzuweisen.

(8) Ein mit der administrativen Abwicklung betrauter Rechtsträger, dem Zivildienstleis­tende gemäß § 21 zugewiesen worden sind, hat den Bedarf für eine weitere Zuwei­sung zu erheben und entsprechend dem gemeldeten Bedarf Zivildienstleistende an andere anerkannte Rechtsträger zuzuweisen, um deren Bedarf zu decken. Die weitere Dienstleistung bei einer Einrichtung des mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträgers ist zulässig.

(9) Mit der Zuweisung an einen anderen anerkannten Rechtsträger, der zugewiesene Zivildienstleistende gemäß § 21 nur in eigenen anerkannten Einrichtungen zur Dienst­leistung heranziehen darf, gehen alle Pflichten und Rechte betreffend die Zivildienst­leistenden gemäß § 21 auf den anderen anerkannten Rechtsträger über.

(10) Die Zivildienstserviceagentur hat dem Zivildienstleistenden gemäß § 21 die Pau­schalvergütung gemäß § 25a (bestehend aus der Grundvergütung sowie dem Zu­schlag zur Grundvergütung) sowie die Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbe­züge gemäß § 34b Abs. 1 auszuzahlen.

(11) Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allge­meinen Sozialversicherungsgesetz-ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistun­gen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu ent­richten. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüg­lich als Dienstgeber im Sinne des § 33 ASVG und hat die An- und Abmeldungen der Zivildienstleistenden gemäß § 21 vorzunehmen.““

9. In Artikel 14 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986) lautet in Z 6 § 76a:

„§ 76a. § 4 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit dem der Kund­machung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.“

10. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

„Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)

„Härtefallfonds

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unterneh­men (EPU), freien Dienstnehmern nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (§ 1 -3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (§ 1 -3) und des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.

(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich vor Auszahlung der Förderbeiträge zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbe­wältigungsfond maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förde­rungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt ge­ändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. In gleicher Wei­se hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftli­che Betrieben zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthal­ten:

1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

2. den Gegenstand der Förderung,

3. Berechnung der Förderhöhe,

4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förde­rung,

5. das Ausmaß und die Art der Förderung,

6. das Verfahren,

a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

b) Entscheidung,

c) Auszahlungsmodus,

d) Berichtslegung (Kontrollrechte),

e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

7. Geltungsdauer,

8. Evaluierung.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats quar­talsweise einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Gesetz er­griffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

§ 2. Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Här­tefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

§ 2a. Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Betriebsinhabers, das Datum des Schreibens, mit dem der Förder­vertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich mit dem zu fördernden Unterneh­men durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständi­gen hat der Wirtschaftskammer Österreich – unter Beachtung der datenschutzrechtli­chen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnitt­stelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses notwendig sind.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Wirt­schaftskammern die Nutzung der Authentifizierung des Unternehmensserviceportals zu ermöglichen.

(3) Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich § 48a BAO sinngemäß an­zuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht

1. im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder

2. im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Be­weisführung von Bedeutung sind.

Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

Einrichtung der Datenübermittlungen

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 bis längstens 31.03.2020 zu schaffen.

§ 5. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 ist nur inso­weit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der För­derungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung hinsichtlich des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Ein­vernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirt­schaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Touris­mus, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirt­schaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finan­zen betraut.

11. In Artikel 16 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Ver­waltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Ver­waltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) wird in § 5 im zweiten und dritten Satz jeweils das erste Wort „Sie“ durch das Wort „Er“ ersetzt.

12. In Artikel 19 (Änderung des Bundes- Verfassungsgesetztes) lautet in Z 3 in Arti­kel 151 Abs. 65:

„„(65) Art. 69 Abs. 3 in der Fassung der Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Art. 69 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

13. In Artikel 35 (Änderung des Sanitätsgesetzes) wird die bisherig Z 2 in Z 3 um­nummeriert und folgende Z 2 eingefügt:

„2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Vo­raussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.‘“

14. In Artikel 35 (Änderung des Sanitätsgesetzes) wird folgende Z 4 angefügt:

„4. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Vo­raussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.‘“

15. In Artikel 38 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuran­stalten) wird am Ende der Novellierungsanordnung der Klammerausdruck „(Grundsatz­bestimmung“) eingefügt.

Begründung

Zu Artikel 1

Zur Nachvollziehbarkeit und Transparenz werden alle Nachrichten und ihr jeweiliger (abstrakter) Empfängerkreis auf der Homepage der RTR veröffentlicht. Dort können Betroffene auch nachsehen ob es für sie relevante Nachrichten gibt, die sie aus techni­schen Gründen vielleicht nicht empfangen konnten.

Zu Artikel 14

Um den im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“, hervorgerufen durch die sprung­hafte Verbreitung des Erregers COVID-19, möglicherweise auftretenden Problemen im Bereiche der Versorgung mit ausreichend befähigtem Sanitäts- und Pflegebetreuungs­personal begegnen zu können, sind entsprechende Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung administrativer Vorgänge erforderlich.

Insbesondere die Abwicklung der Zuweisung von außerordentlichen Zivildienstleisten­den gemäß § 21 ZDG ist mit dem derzeit gegebenen Instrumentarium nicht mit der im Hinblick auf die Außergewöhnlichkeit der Ereignisse gebotenen Raschheit und Effi­zienz möglich.

Es soll daher eine „Poollösung“geschaffen werden, bei der einerseits die Auszahlung der Vergütungen und Entschädigungen an die Zivildienstleistenden gemäß § 21 bei der Zivildienstserviceagentur gebündelt wird.

Andererseits soll die administrative Abwicklung der Bedarfserhebung und der an­schließenden Bedarfsdeckung durch Zuweisung bei einem für diesen Zweck aner­kannten Rechtsträger (einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Angelegenhei­ten) gebündelt werden.

Es sollte auch ermöglicht werden, dass mehrere Rechtsträger (beispielsweise je Bun­desland) für die administrative Abwicklung anerkannt werden können.

Zu Artikel 15 (Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallsfonds)

Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbe­ziehungen mit bestimmten Regionen, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wir­kungen auf die österreichische Wirtschaft. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindäm­mung der Infektionserkrankungen führen zu Konsum- und Investitionsrückgängen und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen. Ebenso können bei land- und forstwirt­schaftlichen Betrieben, unter anderem infolge Ausfalls von Arbeitskräften für die derzeit anstehende Erntesaison, Produktionsausfälle auftreten.

Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Zu­schüsse im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt.

Mit § 1 Abs. 1 sind sämtliche Kleinstunternehmen in einem weiten Umfang umfasst, so zum Bespiel auch die freiberuflich ausübbaren Gesundheitsberufe.

Mit der Abwicklung des Förderprogramms unter Einschluss der Liquidierung der Zu­schüsse werden die Wirtschaftskammern im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Für die Abwicklung des Förderprogrammes sind keine Verwaltungskosten zu berech­nen. Der gesamte zu Verfügung stehende Betrag wird den Betroffenen im vollen Um­fang weitergeleitet.

Für eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Umsetzung muss eine Prüfung der Förderkriterien des „Härtefallfonds“ vorgenommen werden. Daher wird mit vorlie­gendem Entwurf eine gesetzliche Grundlage für eine elektronische Datenübermittlung zwischen dem Bundesminister für Finanzen, der Sozialversicherung der Selbststän­digen und den Wirtschaftskammern eingerichtet.

Zu Artikel 35

Mit der Änderung soll Sanitätern im Falle einer Pandemie eine Berufsausübung ohne Absolvierung des Berufsmoduls ermöglicht werden. Dadurch können insbesondere ehemalige Zivildiener rasch im Rettungswesen eingesetzt werden.

Zu Artikel 38

Korrektur eines redaktionellen Versehens

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag, Beilage 2/7, wurde verteilt und in den Grundzügen erläutert, er steht damit mit in Verhandlung.

Der Abänderungsantrag zu TOP 4 wurde verlesen, er ist damit auch ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Nun hat sich Frau Bundesministerin Alma Zadić zu Wort gemeldet. – Bitte, Frau Minis­terin.