Berufsausbildungsgesetz, Änderung (34 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 19/BNR
Einhellig
Beschlossen im Nationalrat 19/BNR, Dafür: V, S, F, G. Dagegen: N

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Schwerpunkte der Regierungsvorlage

  • Verpflichtung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Überprüfung und Neuentwicklung von Lehrberufen und deren Ausbildungsinhalten alle fünf Jahre.
  • Statt "Lehrlingsentschädigung" wird die Bezahlung "Lehrlingsentgelt" bezeichnet und statt "verwendet" werden Lehrlinge "beschäftigt".
  • Festlegung der verstärkten Vermittlung von Lehrlingen in betriebliche Lehrverhältnisse für die Träger der überbetrieblichen Lehrausbildung (privatrechtlich organisierte Bildungsinstitute im Auftrag des Arbeitsmarktservices – AMS) im Gesetz.
  • Die Richtlinien gemäß § 19c Abs. 1 müssen die Gesamtsystematik der betrieblichen Lehrstellenförderung konsistent abbilden.
  • Gesetzlich geregelte Anpassung in § 13 Abs. 7 und 8. für neue Möglichkeiten zur Ausbildung in reduzierter Arbeitszeit bei Kinderbetreuungspflichten.
  • Adaptierung des § 23 Abs. 11, damit Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung auch in einem anderen Bundesland ablegen können, wenn im Wohnsitz-Bundesland diese Prüfungsmöglichkeit nicht besteht.
  • Einführung des § 34a Abs. 2, um eine Reduktion der verpflichtenden Lehrzeitanrechnung bei Schulabschlüssen mit verwandten Lehrberufen um bis zu einem Jahr zu ermöglichen.
Stand: 22.01.2020

Parlamentskorrespondenz

Abstimmung im Nationalrat

3. Lesung: angenommen

Dafür:
ÖVP
SPÖ
FPÖ
GRÜNE
Dagegen:
NEOS

Einbringendes Ressort

BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)