17.05

Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak (FPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung! Kolleginnen und Kollegen! Vor gerade einmal fünf Tagen sind wir hier zusammengesessen und haben tief greifende Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Krise beschlossen. Viele Anregungen der Opposition wurden damals ein­gebracht, von der Bundesregierung abgelehnt, und heute – Gott sei Dank – gibt es mir etwas Hoffnung, zu sehen, dass man aufseiten der Bundesregierung doch zu der Er­kenntnis gelangt ist, dass einige der von uns aufgestellten Forderungen gar nicht so verkehrt waren, und dass diese in den jetzigen Gesetzesvorlagen wiederzufinden sind.

Auch der Herr Bundesminister für Gesundheit hat mir Anlass zur Hoffnung gegeben, als er am Sonntag am Abend die Problematik im Gesundheitswesen und in den Spitä­lern im Zusammenhang mit den Quarantänemaßnahmen gegenüber den Mitarbeitern erkannt und die schnelle Testung aller in Quarantäne befindlichen Angehörigen der Gesundheitsberufe gefordert hat.

Diese Hoffnung wurde im Laufe der Woche jedoch wieder zerstört, als ich gelesen habe, dass in Salzburg allein aus den Salzburger Landeskliniken mehr als 200 Mitar­beiter des Gesundheitsbereichs noch immer in Quarantäne sind, der Großteil davon ungetestet, und dass sich in Wien allein im Bereich des KAV über 100 Ärzte in Quaran­täne befinden und im AKH gerade einmal 20 Testungen unter dem medizinischen Per­sonal stattgefunden haben. Offensichtlich wird hier noch nicht ganz im Sinne dessen, was uns an Informationen weitergegeben wird, gehandelt.

Meine Hoffnung ist noch weiter eingeschränkt worden angesichts dessen, dass es zu dringenden Problemen, die in anderen europäischen Staaten wie etwa in Deutschland diskutiert werden – zum Beispiel betreffend den Hochrisikobereich der Zahnarztordina­tionen, wo aufgrund der Verwirbelung durch die Geräte ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, oder auch die fehlende Schutzausrüstung in den niedergelassenen Ordina­tionen –, überhaupt keine koordinierten Antworten und schon gar keine Maßnahmen vonseiten der Bundesregierung gibt, durch die das dort tätige medizinische Personal geschützt und eine weitere Verbreitung verhindert werden kann. (Beifall bei der FPÖ.)

Auch auf die aktuelle Situation im Pflegebereich, wo aufgrund der Grenzschließungen viele 24-Stunden-Pflegekräfte nicht zur Verfügung stehen, hat die Bundesregierung aus meiner Sicht noch keine ausreichenden Antworten geliefert, und so liegt es wohl auch an dem Gesetzespaket, das wir heute beschließen, mögliche Fehler der Vergan­genheit zu beheben und möglichst gute Regelungen für die Zukunft zu treffen.

Ich bin gestern fast den ganzen Tag hier gewesen, zu Mittag fand die Expertenrunde mit den Mitarbeitern aus den Ministerien statt. Wir haben uns die Gesetzesvorschläge gut angesehen, wir haben Vorschläge eingebracht – ich selber habe sechs verschie­dene Vorschläge zur Verbesserung der vorliegenden Entwürfe eingebracht –, und was glauben Sie, wie viele davon, die aktuelle Materie betreffend, angenommen wurden? – Kein einziger.

Das ist nicht unbedingt das, was ich unter nationalem Schulterschluss und Berücksich­tigung von Expertenmeinungen und Meinungen der Opposition verstehe. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Weder wurde die Anregung aufgenommen, die neue Kompetenzerweiterung für das Gesundheitspersonal in das Epidemiegesetz hineinzunehmen, wodurch es eine recht­liche und finanzielle Absicherung hätte, noch wurde zu den Apothekenöffnungszeiten eine vernünftige Regelung, die auch tatsächlich die nötige Flexibilität bietet, getroffen. Auch die von mir dringlich eingeforderte Änderung im Rezeptpflichtgesetz wurde ein­fach verworfen, auch die Abwicklung des Härtefallfonds über die Finanzämter statt über die Wirtschaftskammer sowie die Einführung von Begrenzungen für die gesetzli­chen Regelungen wurden nicht aufgenommen.

Ich gehe davon aus, dass man rückblickend betrachtet auch aufseiten der Bundesre­gierung erkennen wird, dass das richtige und wichtige Vorschläge waren. Für heute bleibt mir nichts anderes übrig, als die von uns geforderten Abänderungen in Form eines Abänderungsantrages einzubringen.

Ich bringe somit den Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 397/A ein, der all diese Punkte, die ich angesprochen habe, behandelt. Dieser Antrag ist schriftlich verteilt worden und liegt den Abgeordneten vor.

Wie gesagt, ich hoffe, dass die Vernunft vielleicht heute bei der Abstimmung noch ein­kehrt und wir diese Maßnahmen auch so beschließen können. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

17.09

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak,

Kolleginnen und Kollegen

Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 397/A der Abgeordneten August Wö­ginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förde­rungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeits­losenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeits­marktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetzes 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungs­gerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafpro­zessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zu­stellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechts­gesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesund­heits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Kranken­anstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Univer­sitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfah­ren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsge­richtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleit­maßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maß­nahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung ei­nes Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 8 Z 1 wird in dem Satz „Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von ei­nem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.“ die Wortfolge „von einem Drittel“ durch „von 100%“ ersetzt.

2. Art. 9 lautet:

„Artikel 9

Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahl­verfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchfüh­rung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21

§ 1. (1) In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 und des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für Eig­nungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 für das Studienjahr 2020/21 durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere betreffend die Festlegung ein­heitlicher Termine und Fristen, erlassen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf jene Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an­zuwenden, 1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, oder 2. mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht begonnen worden ist.

(3) Zu den Terminen und Fristen ist jedenfalls eine Stellungnahme der betroffenen Bil­dungsanstalten einzuholen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bun­desgesetzblatt in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

3. Art. 15 lautet:

„Artikel 15

Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)

Härtefallfonds

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfeh­lung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wur­den. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Die Finanzämter wickeln das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (§ 1), der Bundesministerin für Digitali­sierung und Wirtschaftsstandort (§§ 1 bis 3) und des Bundesministers für Finanzen (§§ 1 bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.

(3) Die liquiden Mittel werden den Finanzämtern vor Auszahlung der Förderbeiträge zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort maximal eine Milliarde EURO zur Verfügung gestellt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere För­derungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. Rechtsgrundlagen, Ziele, Zuständigkeiten

2. den Gegenstand der Förderung,

3. Berechnung der Förderhöhe,

4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förde­rung,

5. das Ausmaß und die Art der Förderung,

6. das Verfahren,

a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

b) Entscheidung,

c) Auszahlungsmodus,

d) Berichtslegung (Kontrollrechte),

e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

7. Geltungsdauer,

8. Evaluierung.

Inkrafttreten

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2021 außer Kraft.

Vollziehung

§ 3. Mit der Vollziehung hinsichtlich des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Ein­vernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirt­schaftsstandort, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.“

4. In Art. 29 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. In § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Beabsichtigte Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Ver­ständigung im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz rechtzeitig und einge­hend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln.““

5. In Art. 33 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

„4. In § 50 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) § 28b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, tritt mit 31. De­zember 2020 außer Kraft.““

6. In Art. 34 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

„4. Nach § 241§ wird folgender § 242 angefügt:

„§ 242. § 2 Abs. 2 Z 1, § 36b Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.““

7. In Art. 35 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. In § 64 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt:

„(9) § 9 Abs. 1 Z 3a, § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.““

8. In Art. 36 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

„4. In § 117 wird nach Abs. 32 folgender Abs.33 eingefügt:

„(33) § 3a Abs. 7, § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.““

9. In Art. 37 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. In § 36 wird nach Abs. 24 folgender Abs. 25 eingefügt:

„(25) § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.““

10. Art. 38 lautet:

„Artikel 38

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019 und die Bundesministerienge­setz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

Der Punkt am Ende von § 2 Abs. 2 lit. f wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:

„g) medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheits­verdächtige für die Dauer der Pandemie, jedoch längstens bis 31. Dezember 2020.““

11. Der Text des Art. 39 erhält die Ziffernbezeichnung „1.“; folgende Ziffer 2 wird ange­fügt:

„2. In § 116 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) § 113a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, tritt mit 31. De­zember 2020 außer Kraft.““

12. Der Text des Art. 40 erhält die Ziffernbezeichnung „1.“; folgende Ziffer 2 wird an­gefügt:

„2. In § 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) § 8 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, tritt mit 31. De­zember 2020 außer Kraft.““

Begründung

Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag soll im 2. COVID-19-Gesetz überall dort, wo dies noch nicht vorgesehen war und unter Wahrung der Intention die gebotene rasche und effiziente Reaktionsmöglichkeit sicherzustellen, eine Sunset-Regelung vor­gesehen werden.

Dies wird durch eine automatische Außerkraftsetzung der Bestimmungen (Z 5, Z 6, Z 7, Z 8, Z 9 Z 10, Z 11, Z 12) zum 31. Dezember 2020 erreicht, sodass der nunmehr gebotene nationale Schulterschluss gewährleistet ist, ohne im Sog der Krise überbor­dend gesetzgebend tätig zu werden.

Die Überantwortung des Härtefallfonds zur Abwicklung an die Finanzbehörden, soll die gerade in Krisenzeiten wichtige Effizienz, Transparenz und Kontrolle gewährleisten (Z 3).

Eine gesetzlich vorgesehene Einbindung der betroffenen Bildungsanstalten (Universi­täten, Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten) bei der Festlegung diverser sie betreffenden Termine ist auf Grund dieser Sonderermächti­gung unabdingbar. Darüber hinaus ist eine Befristung dieser umfassenden Verord­nungsermächtigung auf 31.12.2020 ist notwendig. Die vorgesehene Dauer bis 31.12. 2021 ist überschießend (Z 2).

Insbesondere in Krisensituationen ist der Öffentliche Dienst aufgrund der einschlägigen Dienstpflichten und der Erwartungshaltung der Bevölkerung dazu aufgerufen, seinen wichtigen Beitrag zur Bewältigung von Ausnahmesituationen zu leisten. In der Praxis zeigt sich, dass diese Erwartungshaltungen erfüllt werden und ein Arbeiten zugunsten der Bevölkerung in den Vordergrund gestellt wird. Der angeordnete Verbrauch von Er­holungsurlaub soll daher zumindest mit einer Verständigung im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz einhergehen (Z 4).

Arbeitgeber sollen Anspruch auf Vergütung von 100% des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund haben (Z 1).

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag wurde zur Verteilung gebracht, er ist ord­nungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Frau Kollegin Mag.a Eva Blimlinger. – Bitte schön, Frau Abge­ordnete.