11.33

Abgeordneter Ing. Klaus Lindinger, BSc (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mit­glieder der Bundesregierung! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Da­men und Herren! Wir diskutieren hier das Budget des Jahres 2020, und da geht es vor allem um wichtige zusätzliche Investitionen in verschiedene Bereiche, vor allem um den Handlungsspielraum in den Bundesministerien. Dabei geht es um höhere Investitionen in die Bereiche Polizei und Justiz, aber vor allem auch um zusätzliche Investitionen in den Bereich der erneuerbaren Energien und in den ländlichen Raum.

Weil es da noch ein paar technische Anpassungen braucht, bringe ich folgenden Ab­änderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert

1. Im Titel wird die Wortfolge „, das Gehaltsgesetz 1956“ gestrichen.

2. Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.

b. In der Z 5 werden die Bezeichnungen „Abs. 50“ und „(50)“ durch die Bezeichnungen „Abs. 51“ und „(51)“ ersetzt.

3. Art. 2 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 12/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.

b. Z 1 lautet:

„1. Dem § 10 werden folgende Abs. 74 und 75 angefügt:

„(74) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(75) § 14 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.““

c. Z 2 lautet:

„2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 in den Jahren 2021 und 2022 ermittelten Beträge sind im Jahr 2021 um 50 Mio. Euro und im Jahr 2022 um 100 Mio. Euro zu vermindern.““

4. Art. 6 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) wird wie folgt geändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 28/2020“ ersetzt.

b. Die Novellierungsanordnung in Z 1 lautet:

„1. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird jeweils nach lit. c folgende lit.d eingefügt:“

c. Die Novellierungsanordnung in Z 2 lautet:

„2. In § 55 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 eingefügt:“

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben 2017 einen Budgetpfad eingeleitet, der meines Erachtens die Prädikate nachhaltig und generationengerecht verdient. Heute heißt es, ein Budget zu beschließen, bei dem wir all jenen unter die Arme greifen, die unsere Unterstützung brauchen – an dieser Stelle ein großes Dankeschön an unseren Finanzminister, dass er so viele zielgerichtete Maßnahmen bereitgestellt hat. (Beifall bei der ÖVP.)

Es geht da nicht nur um die Ankurbelung der Wirtschaft, sondern auch um die Un­terstützung der Landwirtschaft. Unsere Bäuerinnen und Bauern haben zwar selbst in der Krise bewiesen, dass sie uns mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln versorgen können, aber auch in der Landwirtschaft spitzt sich die Lage immer mehr zu, und deshalb braucht es auch dort eine Entlastung in Form einer Steuerreform, in Form einer Ab­gabensenkung, damit wir die bäuerlichen Familienbetriebe auch in Zukunft erhalten können und damit wir auch die Arbeitsplätze in der Landwirtschaft sicherstellen können. (Beifall bei der ÖVP.)

Meine Kolleginnen und Kollegen, gehen wir gemeinsam diesen Weg aus der Krise, ge­hen wir gemeinsam den Weg in Richtung erfolgreiches Comeback Österreichs! – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

11.37

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (71 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aus­länderbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insol­venz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Familienlastenausgleichsge­setz 1967, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2020), in der Fassung des Ausschussberichtes (175 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert

1. Im Titel wird die Wortfolge „, das Gehaltsgesetz 1956“ gestrichen.

2. Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.

b. In der Z 5 werden die Bezeichnungen „Abs. 50“ und „(50)“ durch die Bezeichnungen „Abs. 51“ und „(51)“ ersetzt.

3. Art. 2 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 12/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.

b. Z 1 lautet:

„1. Dem § 10 werden folgende Abs. 74 und 75 angefügt:

„(74) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jän­ner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(75) § 14 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.““

c. Z 2 lautet:

„2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 in den Jahren 2021 und 2022 ermittelten Beträge sind im Jahr 2021 um 50 Mio. Euro und im Jahr 2022 um 100 Mio. Euro zu vermindern.““

4. Art. 6 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) wird wie folgt geändert:

a. Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 28/2020“ ersetzt.

b. Die Novellierungsanordnung in Z 1 lautet:

„1. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird jeweils nach lit. c folgende lit.d eingefügt:“

c. Die Novellierungsanordnung in Z 2 lautet:

„2. In § 55 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 eingefügt:“

Begründung

Auf Grund der als Folge der wirtschaftlichen Beschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu erwartenden stärkeren Inanspruchnahme des Insolvenz-Ent­geltsicherungsfonds soll die ursprünglich geplante Abschöpfung von Mitteln im Jahr 2020 entfallen und in den Jahren 2021 und 2022 50 bzw. 100 Mio. Euro betragen.

Die übrigen Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die mit dem 3. COVID-19-Gesetz erfolgten Änderungen (Zitierung der letzten Gesetzesnovelle und Korrektur der Absatznummern im Hinblick auf zwischenzeitig eingefügte Absätze).

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Michael Bernhard. – Bitte. (Abg. Leichtfried: Der linke NEOS-Typ!)