13.23

Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Menschen vor den Bildschirmen! Es freut mich heute außerordentlich, über ein Gesetz zu berichten, das die Existenz von Künstlern und Künstlerinnen in den nächsten Monaten weiter absichern soll.

Es sind ja schon einige Maßnahmen getroffen worden, sei es der Härtefallfonds, seien es Unterstützungen aus den Verwertungsgesellschaften. Jetzt haben wir ein Gesetz zur Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Künstlerinnen – Künstler und Künstlerinnen in einem durchaus sehr weit gefassten Sinne, damit man möglichst alle erfasst, und zwar KünstlerInnen, die in der SVS versichert sind.

Ich darf gleich auf den Abänderungsantrag verweisen, den wir eingebracht haben: Es ist nun nicht mehr nur ein Stichtag, sondern eine Periode, in der man versichert sein muss – vom 13. März bis 13. Juni –, um sicherzustellen, dass wir möglichst wirklich alle erfassen, die versichert sind, die wegen Corona in einer Notlage sind und dringend eine Unterstützung im Sinne einer Überbrückung benötigen.

Mehr kann es natürlich leider nicht sein, aber es ist sozusagen zumindest existenz­sichernd. Es sollen 1 000 Euro pro Monat sein und es wird über die SVS abgewickelt, aber nicht monatlich gezahlt, sondern in Raten.

Die Richtlinien werden wir morgen noch intern verhandeln, und wir hoffen, dass wir das diese Woche, spätestens nächste Woche fertig haben und möglichst rasch, sobald dann das Gesetz tatsächlich in Kraft ist, eine Auszahlung, und zwar eine äußerst nieder­schwellige Auszahlung, beginnen kann.

Ich weiß schon, die Kritik der Opposition an all den Fonds – dass diese zu bürokratisch seien – hält an. Sie kennen mein immer wiederkehrendes Zitat, dass es bürokratisch sein muss – das ist auch da der Fall –, weil man es uns sonst in zwei Jahren um die Ohren haut, wenn die Rechnungshofberichte kommen und wir das unbürokratisch, heißt willkürlich, gemacht haben.

Es wird also 1 000 Euro pro Monat für Künstler und Künstlerinnen in Notlagen geben, die SVS wird das abwickeln. Das wird alles mittels eines elektronischen Tools passieren, und es sind all die Menschen antragsberechtigt, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und eben in der SVS versichert sind. Die Formulierung „Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren“ soll möglichst breit alles in diesem Bereich abdecken.

Es sind derzeit circa 15 000 Personen anspruchsberechtigt. Es gibt viele andere, die sich auch als Künstler definieren – da muss man schauen –, die in der SVS sind, aber vielleicht noch nicht selber als Künstler definiert sind; wir hatten das schon als Anfrage. Man muss schauen, wie da die Bandbreite ist, aber im Prinzip geht es um bildende Künstler, Künstlerinnen, Schauspieler, Schauspielerinnen, MusikerInnen, AutorInnen, Filmschaffende, PerformerInnen, was auch immer. – Sie wissen, die Bandbreite ist groß. Die Antragstellung – wenn es so hinhaut, wie wir uns das denken, und ich glaube, das sollte funktionieren – ist dann ab Anfang Juli 2020 möglich.

Dieser Überbrückungsfonds ist ein Teil des Gesamten. Sie wissen, die Verhandlungen für die Non-Profit-Organisationen sind eine komplizierte Geschichte. Wir hatten im Aus­schuss und, wie ich höre, jetzt wieder einen Abänderungsantrag von den NEOS betref­fend ein Satellitenkonto. Das wollen wir machen, damit wir all diese Informationen haben, aber nicht nur für den Kunst- und Kulturbereich, sondern für einen größeren Bereich.

Lassen Sie mich noch drei Sätze zu den Bundesmuseen sagen, da ja heute die Demonstration der Betriebsräte stattfand: Ja, es ist uns ein dringendes Anliegen, dass es einen Kollektivvertrag für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesmuseen gibt. Der KHM-Verband, also das Kunsthistorisches Museum, hat ja einen, aber die anderen noch nicht. Das werden wir also vorantreiben. Man muss sich auch da, wie in allen anderen Bereichen, anschauen, wie sich das mit der Kurzarbeit tatsächlich verhält und ob diese noch tatsächlich erforderlich ist oder ob man nicht schön langsam umstellen kann.

Zum Schluss will ich Ihnen sagen, dass ich im Übrigen dafür bin, die Windisch-Kaserne in Richard-Wadani-Kaserne umzubenennen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

13.29

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz)

idF des Berichts des Kulturausschusses (218 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungs­finan­zierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler) wird wie folgt geändert:

1.         § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Ebenfalls antragsberechtigt sind Per­sonen, die im Jahr 2018 oder 2019 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit pflicht­versichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig sind.“

2.         Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.“

3.         Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

4.         In § 3 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „und“ durch  „,“ ersetzt; § 3 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „und“ angefügt.

5.         In § 9 wird nach dem Wort „Überbrückungsfinanzierung“ das Wort „für“ eingefügt.

II. Artikel II (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1.         Z 1 lautet:

„1. In § 1 wird in Z 4 idF des 20. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2020 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

            „5.        Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Über­brückungs­finanzierung für Künstlerinnen und Künstler“.““

2.         Z 2 lautet:

„2. Nach § 14c idF des 20. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2020 wird folgender Abschnitt 4b. samt Überschriften eingefügt:

„4b. Abschnitt

Prüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14d. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungs­finan­zierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.         einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

2.         einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer För­derung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstle­rinnen und Künstler (§ 1 Z 5) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Be­stätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung ange­gebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14e. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14f. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Be­stätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung ange­gebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der SVS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundes­minister für Finanzen zu übermitteln.““

Begründung

Die Änderungen im Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler dienen der Vermeidung von Härtefällen. Die übrigen Anpassungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag wurde an die Abgeordneten verteilt. Er ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Kollege Mag. Thomas Drozda. – Bitte, Herr Abgeordneter.