17.46
Abgeordneter Ing. Mag. Volker Reifenberger (FPÖ): In den 15 Jahren meiner juristischen beruflichen Tätigkeit habe ich die letzten beiden Grundbuchs-Novellen 2008 und 2012 hautnah miterlebt. Die letzte Novelle durfte ich in juristischen Fachvorträgen über viele Jahre hinweg auch Seminarteilnehmern entsprechend näherbringen. In meinen Vorträgen habe ich ganz gerne die Seminarteilnehmer gefragt, wie denn diese Treuhänderrangordnungen in der Praxis angewendet werden, und das Ergebnis meiner Befragung war leider ernüchternd.
Ziel der jetzigen Novelle ist es, eben diese 2012 eingeführte Treuhänderrangordnung zu stärken und die alte herkömmliche Papierrangordnung zurückzudrängen. Die Vorteile der Treuhänderrangordnungen sind aber nicht nur im Gerichtsbetrieb gegeben, sondern es bestehen auch viele Vorteile für den Rechtsanwender selber.
Jeder Angehörige eines rechtsberatenden Berufes, der schon einmal seine ganze Kanzlei auf den Kopf stellen musste, alle Akten durchsuchen musste, um die heilige Papierrangordnung zu suchen, weiß, wovon ich spreche, denn eine solche Rangordnung zu verlieren kann für die Klienten gravierende Folgen haben; daher werden zum Beispiel in unserer Kanzlei die Originale dieser Rangordnungsbeschlüsse in einem schweren Stahlschrank sicher verwahrt.
Bei der Treuhänderrangordnung gibt es aber einen solchen heiligen Papierbeschluss, den man verlieren könnte oder der vielleicht irgendwo im Nirwana eines Postverteilzentrums entsprechend verschwinden könnte, nicht.
Bisher gab es aber in der Praxis einige Probleme, die auftreten könnten, nämlich dann, wenn ein Treuhänder verstirbt oder seine Berufsbefähigung ruht oder wenn er einfach auch nur in Pension gegangen ist. Diese Probleme werden mit der vorliegenden Novelle gelöst.
Eine Kleinigkeit hat man aber übersehen: In der Regierungsvorlage wird eine sehr sinnvolle Bestimmung eingeführt, die nämlich klarstellt, dass der Notar eine auf ihn selbst als Treuhänder ausgestellte Rangordnung auch selbst beglaubigen kann. Konsequenterweise müsste es aber dem beglaubigenden Notar auch gestattet sein, eine Zustimmungserklärung zu beglaubigen, mit welcher ein früherer Treuhänder die Rangordnung auf einen neuen Treuhänder überträgt. Andernfalls bräuchte man in einer solchen Konstellation sogar drei Notare, einmal den alten Treuhänder, dann den neuen Treuhänder, auf den das übertragen wird, und dann einen dritten Notar, der die Unterschrift entsprechend beglaubigt, und das würde eigentlich dem Ziel dieses Gesetzentwurfes zuwiderlaufen.
Um diese Lücke zu schließen, bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Selma Yildirim, Ing. Mag. Volker Reifenberger, Mag. Agnes Prammer, Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen zur Grundbuchs-Novelle 2020 (223 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Ziffer 2 lautet in § 57a der Absatz 6:
„(6) Die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch, auf einer Rangordnungserklärung oder auf einer Zustimmungserklärung (Abs. 3 2. Satz) durch einen Notar hindert weder dessen Bestellung als Treuhänder noch dessen Übernahme der Treuhandschaft oder die Antragstellung auf Ausnutzung der Rangordnung.“
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Ich bedanke mich ausdrücklich bei den anderen Parteien, dass sie so flexibel waren, diesen von mir erst gestern Abend, also sehr kurzfristig, ausgearbeiteten Abänderungsantrag als gemeinsamen Allparteienantrag hier einzubringen und diesem dann in weiterer Folge auch die Zustimmung erteilen zu wollen.
Auch den von der SPÖ eingebrachten Abänderungsantrag halten wir für sehr sinnvoll. Leider fehlt mir jetzt die Redezeit, um das inhaltlich zu begründen, es gibt aber sehr gewichtige Gründe, warum man diesem Antrag zustimmen sollte.
Das Totschlagargument ist die Gebührenersparnis von 300 000 Euro; es wurde bereits genannt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Grundbuchsgebühren bei uns so derartig hoch sind, dass es in Wahrheit keine Gebühren mehr sind, sondern versteckte Steuern und daher vermutlich verfassungswidrig. Ich wundere mich eigentlich schon seit Jahren, warum sich nicht irgendwann einmal ein streitbarer Rechtsanwalt findet, der vielleicht in eigener Sache die Höhe der Grundbucheintragungsgebühren beim VfGH bekämpft. (Beifall bei der FPÖ.)
17.50
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Selma Yildirim, Ing. Mag. Volker Reifenberger, Mag. Agnes Prammer, Dr. Johannes Margreiter
und Kollegen
betreffend die Regierungsvorlage (223 d.B.) Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2020 – GB-Nov 2020) idF des Ausschussberichts (296 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Ziffer 2 lautet in § 57a der Absatz 6:
„(6) Die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch, auf einer Rangordnungserklärung oder auf einer Zustimmungserklärung (Abs. 3 2. Satz) durch einen Notar hindert weder dessen Bestellung als Treuhänder noch dessen Übernahme der Treuhandschaft oder die Antragstellung auf Ausnutzung der Rangordnung.“
Begründung
In der Fassung der Regierungsvorlage zu § 57a Abs. 6 wurde eine sinnvolle Bestimmung eingeführt, welche es dem Notar ermöglicht, eine auf ihn selbst als Treuhänder ausgestellte Rangordnung zu beglaubigen. Konsequenterweise müsste es dem beglaubigenden Notar aber auch gestattet sein, eine Zustimmungserklärung gemäß Abs. 3 2. Satz zu beglaubigen, mit welcher der bisherige Treuhänder der Übertragung der Rangordnung auf den beglaubigenden Notar als neuen Treuhänder zustimmt. Andernfalls wären in einer solchen Konstellation drei Notare notwendig, einer als bisheriger Treuhänder, ein anderer als neuer Treuhänder und ein weiterer für die Beglaubigung. Dies würde aber dem Ziel des Gesetzesentwurfs zuwiderlaufen, weshalb mit dem vorliegenden Abänderungsantrag eine Lücke geschlossen wird.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht auch mit in Verhandlung.
Die nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Johanna Jachs. – Bitte.