Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 84

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Zum Bericht des Budgetausschuss zur Regierungsvorlage betreffend das Bundes-ge­setz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volk­sabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid-19-Impfungen und -Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID 19-Gesetz-Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Ge­richts­organisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundes­gesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundes­gesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, das Finanzaus­gleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetter­ent­schädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensions­gesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid 19-Zweckzuschussgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheits-gesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundes­museen-Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021) (408 d.B./440 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1.          Artikel 16 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1.          In § 744 Abs. 1 werden Z 2 und 3 wie folgt geändert:

„2. wenn es über 1 000 € bis zu 3 600 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;

              3. wenn es über 3 600 € monatlich beträgt, um 54 €.

2.          § 744 Abs. 1 Z 4 entfällt.

3.          (Verfassungsbestimmung) In § 744 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leis­tungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.“

2.          Artikel 17 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1.          In § 382 Abs. 1 werden Z 2 und 3 wie folgt geändert:

„2. wenn es über 1 000 € bis zu 3 600 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;

 


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