Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 481

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Hauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Gewer­betreibenden helfen – Schikanen beim Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz beenden“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass bei der Fest­stellung des Vorliegens eines begünstigten Unternehmens als Voraussetzung für einen Antrag auf Fixkostenzuschuss bzw. Umsatzersatz nicht nur auf eine bestimmte Ein­kunftsart sondern alternativ auf das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberech­ti­gung abgestellt wird.“

*****

Das heißt, alle Gewerbebetriebe müssen den Anspruch auf Fixkostenersatz und Um­satzersatz erhalten. Stellen Sie bitte auch das klar, Frau Minister! – Ich bedanke mich. (Beifall bei der FPÖ.)

16.22

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend Gewerbetreibenden helfen - Schikanen beim Fixkostenzuschuss und Um­satzersatz beenden 

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 11: Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (449 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvor­an­schlages für das Jahr 2021 (Bundesfinanzgesetz 2021 – BFG 2021) samt Anlagen (380 d.B.) – UG 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

in der 62. Sitzung des Nationalrates am 18. November 2020

Laut homepage des Finanzministeriums soll der Fixkostenzuschuss insbesondere „zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen“ dienen.

Begünstigte Unternehmen sind entsprechend der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Unternehmen, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

• Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;

• Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), führt.

Die oben angeführten §§ des Einkommensteuergesetzes normieren betriebliche Ein­künfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb.

 


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