Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll62. Sitzung, 17. bis 19. November 2020 / Seite 685

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dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (448 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht 448 d. B. angeschlossene Gesetzestext betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird – BFRG 2021-2024, wird wie folgt geändert:

Der Text samt der Tabelle des bisherigen § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgen­der Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die in den Grundzügen gemäß Abs. 1 festgelegten höchstzulässigen Personal­kapazitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 31. Oktober 2020 bereits aufrecht war sowie zur befristeten Verlängerung der zu diesem Stichtag aufgrund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2020 bis 2023 erlassen wird (BFRG 2020-2023), BGBl. I Nr. 47/2020, bereits abgeschlossenen COVID-Sonderverträge, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf sondervertraglicher Basis im Jahr 2021 überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan an­zuwenden.“

*****

Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Zwischenruf des Abg. Matznetter.)

16.46

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (381 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­finanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird – BFRG 2021-2024, in der Fassung des Ausschussberichtes (448 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht 448 d. B. angeschlossene Gesetzestext betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird – BFRG 2021-2024, wird wie folgt geändert:

Der Text samt der Tabelle des bisherigen § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die in den Grundzügen gemäß Abs. 1 festgelegten höchstzulässigen Personalkapa­zitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwal­tungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 31. Oktober 2020 bereits aufrecht war sowie zur befristeten Verlängerung der zu diesem Stichtag aufgrund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2020 bis 2023 erlassen wird (BFRG 2020-2023), BGBl. I Nr. 47/2020, bereits abgeschlossenen COVID-Sonderver­träge, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf


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