dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (448 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Ausschussbericht 448 d. B. angeschlossene Gesetzestext betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird – BFRG 2021-2024, wird wie folgt geändert:
Der Text samt der Tabelle des bisherigen § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die in den Grundzügen gemäß Abs. 1 festgelegten höchstzulässigen Personalkapazitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 31. Oktober 2020 bereits aufrecht war sowie zur befristeten Verlängerung der zu diesem Stichtag aufgrund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2020 bis 2023 erlassen wird (BFRG 2020-2023), BGBl. I Nr. 47/2020, bereits abgeschlossenen COVID-Sonderverträge, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf sondervertraglicher Basis im Jahr 2021 überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan anzuwenden.“
*****
Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Zwischenruf des Abg. Matznetter.)
16.46
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (381 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird – BFRG 2021-2024, in der Fassung des Ausschussberichtes (448 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Ausschussbericht 448 d. B. angeschlossene Gesetzestext betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird – BFRG 2021-2024, wird wie folgt geändert:
Der Text samt der Tabelle des bisherigen § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die in den Grundzügen gemäß Abs. 1 festgelegten höchstzulässigen Personalkapazitäten können zur befristeten Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, deren Praktikum mit Stichtag 31. Oktober 2020 bereits aufrecht war sowie zur befristeten Verlängerung der zu diesem Stichtag aufgrund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2020 bis 2023 erlassen wird (BFRG 2020-2023), BGBl. I Nr. 47/2020, bereits abgeschlossenen COVID-Sonderverträge, im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung aufgrund des Corona-Virus auf
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