18.31

Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministe­rin! Herr Bundesminister! Wir wollten schon beim ersten Lockdown Sicherheit für Eltern insofern, als sie einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit haben. Damals waren es drei Wochen, es ist gut, dass es jetzt vier Wochen bis zum Schulschluss sind. Wir wissen nicht, was noch alles passieren könnte.

Wir sind hier dabei, wir sind auch beim Abänderungsantrag, den Kollegin Graf gerade verlesen hat, dabei. Die Sozialpartner haben das ausverhandelt. Ich möchte nur in eini­gen wenigen Sätzen auf die Lebenssituation von Eltern und ihren Kindern eingehen, weil diese im Moment ihre ganze Kraft brauchen, um den Alltag zu bewältigen.

War es im Frühjahr noch klar, weil in den Erläuterungen angeführt, dass eine teilweise oder komplette Schließung einer Schule eine behördliche Maßnahme darstellt und Be­treuung angeboten werden kann, so fehlt das dieses Mal in den Erläuterungen. Es findet sich nicht wieder.

Frau Ministerin, Sie haben immer gesagt, wenn eine Schule teilweise oder ganz ge­schlossen wird, das ist eine behördliche Maßnahme, dann soll es jetzt neu einen Rechts­anspruch geben. Wir hätten nur gerne – deswegen ein Abänderungsantrag als Vor­schlag von unserer Seite –, dass man diesen Passus wieder ins Gesetz hineinschreibt, damit man diese Verwirrung, die allgemein geherrscht hat, etwas klären und auflösen könnte.

Ich darf daher folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht 460 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird in Z 1 in § 18b Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

,Eine behördliche Schließung liegt auch dann vor, wenn diese Einrichtungen weiterhin eine Betreuung anbieten.‘“

*****

Es war ja in letzter Zeit im Zentrum der Diskussion, ob Schulen, die auf Homeschooling, auf Distancelearning umstellen und weiter eine Betreuungsmöglichkeit anbieten, be­hördlich geschlossen sind oder nicht. Nach unserer Auffassung ja, denn in den Erläute­rungen des ersten Gesetzes im Frühling war das drinnen, jetzt fehlt es. Daher wollen wir es wieder drinnen haben, damit klar hervorgeht, dass auch die jetzige Umstellung auf Distancelearning eine teilweise behördliche Schließung der Schulen darstellt, weil das Anbieten der Betreuung bei Schließung einer Schule nicht schadet.

Ich glaube, diese Rechtssicherheit haben sich die Eltern verdient, und daher wäre es gut, wenn wir das in Form dieses Abänderungsantrages beschließen würden. (Beifall bei der SPÖ.)

Im Übrigen darf ich Ihnen mitteilen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen: Fast ein Drittel der Kinder von Alleinerziehenden hat kein eigenes Zimmer daheim, die haben sehr früh sehr viele Alltagsarbeiten zu erledigen. Das heißt, wenn jetzt Distancelearning dazukommt, es nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, dass Sonderbetreu­ungszeit in Anspruch genommen wird, und dann am Abend mit den Kindern gelernt werden muss, dann, glaube ich, sind die Kinder die Leidtragenden, und ich will, dass die Eltern Rechtssicherheit haben, was jetzt eine Schulschließung darstellt und was nicht. (Beifall bei der SPÖ.)

18.34

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Josef Muchitsch, Petra Wimmer

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 986/A der Ab­geordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Petra Wimmer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden, sowie über den An­trag 904/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (460 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird in Z 1 in § 18 b Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine behördliche Schließung liegt auch dann vor, wenn diese Einrichtungen weiterhin eine Betreuung anbieten.“

Begründung

Im Zentrum der Diskussion stand in der letzten Zeit die Frage, ob die Schulen durch die Umstellung auf distance learning, bei Weiterbestehen einer Betreuungsmöglichkeit in der Schule, als behördlich geschlossen im Sinne des § 18b AVRAG gelten.

In den Erläuterungen zum 1. COVID-19 Gesetz (BGBI. I Nr. 12/2020), mit dem erstmalig die Sonaerbetreuungszeit eingeführt wurde, wurde ausgeführt, dass die Sonderbetreu­ungszeit dann vereinbart werden kann, wenn Schulen oder andere Kinderbetreuungs­einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlos­sen werden, wobei diese Einrichtungen eine Betreuung weiterhin anbieten.

Daraus geht klar hervor, dass auch die jetzige Umstellung auf distance learning eine teilweise behördliche Schließung der Schulen darstellt, weil das Anbieten einer Betreu­ung durch die Schule einer Schließung nicht schadet. Um dies klar zu stellen und Rechtssicherheit für Familien zu schaffen, ist es notwendig eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Christian Ragger, Sie sind als Nächster zu Wort gemeldet. – Bitte.