14.00

Abgeordnete Mag. Johanna Jachs (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bun­desminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Einige von uns hier haben schon Erfah­rungen mit Hass im Netz gesammelt, und ich glaube, das muss uns zu denken geben. Klar ist, dass wir Politikerinnen und Politiker in einer exponierten Lage sind und dass wir uns vielleicht auch eine dickere Haut angeeignet haben als manche andere. Klar ist aber auch, dass es unsere Aufgabe ist, dass wir denjenigen, die diese dicke Haut nicht haben oder die nicht so in der Öffentlichkeit stehen wie wir, sodass wir das eventuell schon gewohnt sind, ein Werkzeug in die Hand geben, damit auch sie sich schnell und effektiv gegen Hass im Netz und gegen solche feigen und anonymen Angriffe wehren können.

Ich durfte hier am Rednerpult vor einigen Wochen schon zum Thema Upskirting sprechen. Darum freut es mich ganz besonders, dass wir heute hier ein Gesetz beschließen, das auch das Anfertigen und Verbreiten von Upskirts unter Strafe stellt, denn für uns ist es wirklich ganz klar, dass das kein jugendlicher Leichtsinn ist, sondern wirklich unter Strafe gestellt gehört. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Europa schaut auf uns, denn wir machen mit diesem heute zu beschließenden Gesetz vieles neu! Wir sind in einer neuen Zeit, wir leben nicht mehr im Mittelalter, wie Kollege Stefan gesagt hat, und deshalb ist es auch wirklich wichtig, dass wir neue Gesetze beschließen, die mit der Zeit gehen, und nicht an einem Punkt stehen bleiben, an dem uns die moderne Technik einfach schon überholt hat.

Liebe Kollegen von den NEOS, ich verstehe auch nicht, warum Sie hier herinnen so verunsichern, denn meiner Meinung nach ist es schon sehr wichtig, dass Plattformen, die mit ihrem Geschäftsmodell Gewinn machen, gewisse Schutzmechanismen für ihre User einbauen. Ich versichere Ihnen also, liebe Kollegen von FPÖ und NEOS: Es geht nicht um Maßnahmen, die die Freiheit überschießend einschränken, sondern es geht wirklich darum, dass wir die Menschen vor feigen Angriffen schützen und ihnen ein effektives Werkzeug in die Hand geben. Ich hoffe, dass auch Sie sich davon überzeugen können, denn wir werden das in den nächsten beiden Jahren evaluieren – die Frau Bundesminister hat es schon angesprochen.

Ich bringe daher nun folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolle­ginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungs­vorlage (463 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Kommunikations­plattfor­men-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird (509 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird in § 8 nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

»(2a) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2022 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und Verhaltens­pflich­ten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalen­derjahre zu evaluieren.«

2. In Art. 1 lautet § 10 Abs. 2 Z 1 lit. f wie folgt:

»f) entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt,«

*****

Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

14.04

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer BSc, Mag.a Agnes Sirkka Prammer,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (463 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Kommunikationsplattformen-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird (509 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird in § 8 nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

            »(2a) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2022 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwer­destelle die Effizienz der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei voran­gegangen Kalenderjahre zu evaluieren.«

2. In Art. 1 lautet § 10 Abs. 2 Z 1 lit. f wie folgt:

            »f)        entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt,«

Begründung

Zu Z 1:

Die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmende Evaluierung, die im gemäß § 19 Abs 2 KOG von der KommAustria zu erstellenden Tätigkeitsbericht (veröffentlicht im Jahr 2023 bezüglich des Beobachtungszeitraums 2021/2022) Nieder­schlag finden soll, dient dem Erkenntnisgewinn, inwieweit die vorgesehenen Maßnah­men zur rechtspolitischen Zielsetzung, die Anzahl rechtswidriger Inhalte (§ 2 Z 8) auf Kommunikationsplattformen zu verringern, beitragen konnten. Zugleich kann dieser Teil des Berichts dazu genutzt werden, den politischen Entscheidungsträgern in Gesetz­ge­bung und Vollziehung (der Bericht ist nach § 19 Abs. 4 KOG dem Nationalrat vorzulegen) über die Eignung, Treffsicherheit und Erforderlichkeit der innerstaatlichen Maßnahmen im Lichte der zu erwartenden einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben (ausgehend vom Vorschlag der Kommission für einen „Digital Services Act“ im Dezember 2020) Auskunft zu geben.

Zu Z 2:

Die Ergänzung in Z 1 dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und er steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort ist nun dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Ist seitens der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Wie vereinbart verlege ich die Abstimmungen an den Schluss der Verhandlungen über die Tagesordnungspunkte 1 bis 5 und fahre in der Erledigung der Tagesordnung fort.