der Unterlassung soll einfacher durchsetzbar werden. Auch der Bereich des sogenannten Upskirting – ich erinnere an meinen diesbezüglichen Antrag, Frau Ministerin, den ich bereits im Dezember 2019 eingebracht habe – wurde berücksichtigt. Das unerwünschte Fotografieren insbesondere unter den Rock von Frauen beziehungsweise das Anfertigen von Nacktfotos oder Nacktvideos ohne Wissen oder Einwilligung der Betroffenen werden nunmehr ausdrücklich unter Strafe gestellt.
Die SPÖ wird diesem Gesetzespaket im justiziellen Teil daher ihre Zustimmung geben, weil damit ein Schritt in die richtige Richtung gemacht wird. Ein Wermutstropfen ist dabei jedoch, dass der Strafrahmen für das bloße Anfertigen dieser Bilder von dem ursprünglich vorgesehenen einen Jahr auf sechs Monate reduziert wurde. Damit ist die Strafdrohung im internationalen Vergleich schon sehr gering. Um es klar zu benennen: Es geht um sexuelle Gewalt gegen Frauen, es geht um Grenzüberschreitungen, es geht um unzulässige Machtausübung. Heimlich intime Fotos zu machen und dann womöglich im Netz zu verbreiten ist ein schwerer Angriff auf die Integrität von Menschen, insbesondere von Frauen und Mädchen. (Beifall bei der SPÖ.) Das ist kein Kavaliersdelikt, daher sollte auch die Strafdrohung dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechen. Wir werden daher einen Abänderungsantrag einbringen, der den Strafrahmen wieder mit einem Jahr festlegt.
Ich möchte aber an dieser Stelle auch einen Hilferuf von SOS-Kinderdorf aufgreifen, der zu Recht auf besondere Betroffenheit von Kindern und Jugendlichen hinweist, und bringe daher folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Begleitmaßnahmen zur tatsächlichen Wirksamkeit der Rechtsmittel bezüglich ‚Hass im Netz‘ für Kinder und Jugendliche“
Der Nationalrat möge beschließen:
„Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, sicher zu stellen, dass speziell Kinder und Jugendliche tatsächlich Zugang zu den in der Regierungsvorlage vorgesehenen Rechtsmittel haben.
Dazu braucht es zum einen den Abbau von Zugangshürden, wie
- der Befreiung von der Gerichtsgebühr und damit ein gänzlicher Entfall der Kostenersatzpflicht für Minderjährige;
- die verpflichtende Prozessbegleitung für Minderjährige;
- die Möglichkeit, einen Antrag nach § 549 ZPO gleichzeitig mit dem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung stellen zu können – ansonsten wäre der Rechtsschutz gegen Gewalt und Hass im Netz für Minderjährige faktisch langsamer und damit weniger wirksam als für Erwachsene!
Zum anderen müssen Kinder und Jugendliche überhaupt einmal erfahren, welche Rechte sie haben. Nur dann können sie sie auch wahrnehmen. Dazu braucht es:
- niederschwellige und für Kinder und Jugendliche verständliche Informationen, sowie kostenlose Beratung darüber, welche Möglichkeiten sie haben, sich gegen Gewalt und Hass im Netz zu wehren.
- Plattform-Betreiber müssen dazu angehalten werden, ihre Meldeverfahren entsprechend niederschwellig und kindgerecht zu gestalten.
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