„(2) Der Anspruch auf Einziehung besteht im Fall der üblen Nachrede nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder 4 vorliegt. § 33 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“
2. In Artikel 10 Z 12 wird das Wort „Hauptverfahren“ durch die Wendung „Haupt- und Rechtsmittelverfahren“ ersetzt und nach dem Wort „ersetzen“ die Wendung „ , sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt“ angefügt.
3. In Artikel 10 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:
„12a. In § 395 Abs. 1 wird nach der Wendung „Abs. 4“ die Wendung „oder Abs. 4a“ eingefügt.“
4. In Artikel 10 Z 13 wird nach der Wendung „§ 393a Abs. 4a“ die Wendung „ , § 395 Abs. 1“ eingefügt.
Begründung
Zu Z1
§ 33a Abs. 1 MedienG in der Fassung der Regierungsvorlage enthält im Vergleich zum Ministerialentwurf (50/ME XXVII. GP) keine Ziffern mehr; der Inhalt der Z 2 des § 33a Abs. 1 MedienG idF des Ministerialentwurfs wurde aus dem Gesetzestext gestrichen. Die Bezugnahme auf Abs. 1 Z 2 in Abs. 2 der Bestimmung ist daher obsolet (offenkundiges Redaktionsversehen) und soll daher entfallen.
Zu Z 2 (§ 393 Abs. 4a StPO):
Wie von der Generalprokuratur im Rahmen des Begutachtungsverfahrens angeregt, soll die Pflicht des unterliegenden Privatanklägers zum Ersatz der Verteidigungskosten des Angeklagten nicht nur für das Hauptverfahren, sondern auch ausdrücklich für die Verteidigungskosten des Rechtsmittelverfahrens festgelegt werden.
Durch Ergänzung der Wendung „, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt“ am Ende soll darüber hinaus klargestellt werden, dass eine Ersatzpflicht nach Abs. 4a in jenen Fällen vorliegt, in denen eine solche nicht ohnedies bereits nach Abs. 4 (die auch allfällige Verteidigungskosten eines Verfahrens über einen Antrag nach § 71 Abs. 1 zweiter Satz StPO umfasst) besteht. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Privatankläger den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat (vgl. § 390 Abs. 1a StPO).
Zu Z 3 und Z 4 (§ 395 Abs. 1 StPO, § 514 Abs. 46 StPO):
§ 395 Abs. 1 StPO regelt die Bestimmung der Kosten der Vertretung der obsiegenden Partei durch das Strafgericht. Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehr gegenbenfalls auch Kosten nach § 393 Abs. 4a StPO zu bestimmen sind.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Besten Dank. Der Antrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und er steht mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Herr Dr. Harald Troch. – Bitte, Herr Abgeordneter.
Abgeordneter Dr. Harald Troch (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ein österreichischer Schüler nimmt sich das Leben. Dieser Bub war 13 Jahre alt, lebte in Kärnten und hieß Joel. Joel wurde auf Facebook massiv attackiert, es waren eigentlich Mobbingattacken. Seine Würde wurde attackiert, seine Scham tief verletzt,
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