wirklich ganz klar, dass das kein jugendlicher Leichtsinn ist, sondern wirklich unter Strafe gestellt gehört. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Europa schaut auf uns, denn wir machen mit diesem heute zu beschließenden Gesetz vieles neu! Wir sind in einer neuen Zeit, wir leben nicht mehr im Mittelalter, wie Kollege Stefan gesagt hat, und deshalb ist es auch wirklich wichtig, dass wir neue Gesetze beschließen, die mit der Zeit gehen, und nicht an einem Punkt stehen bleiben, an dem uns die moderne Technik einfach schon überholt hat.
Liebe Kollegen von den NEOS, ich verstehe auch nicht, warum Sie hier herinnen so verunsichern, denn meiner Meinung nach ist es schon sehr wichtig, dass Plattformen, die mit ihrem Geschäftsmodell Gewinn machen, gewisse Schutzmechanismen für ihre User einbauen. Ich versichere Ihnen also, liebe Kollegen von FPÖ und NEOS: Es geht nicht um Maßnahmen, die die Freiheit überschießend einschränken, sondern es geht wirklich darum, dass wir die Menschen vor feigen Angriffen schützen und ihnen ein effektives Werkzeug in die Hand geben. Ich hoffe, dass auch Sie sich davon überzeugen können, denn wir werden das in den nächsten beiden Jahren evaluieren – die Frau Bundesminister hat es schon angesprochen.
Ich bringe daher nun folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (463 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Kommunikationsplattformen-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird (509 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 wird in § 8 nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
»(2a) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2022 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren.«
2. In Art. 1 lautet § 10 Abs. 2 Z 1 lit. f wie folgt:
»f) entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt,«
*****
Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
14.04
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer BSc, Mag.a Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
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