Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 118

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zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (463 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Kommunikationsplattformen-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird (509 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird in § 8 nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

              »(2a) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2022 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwer­destelle die Effizienz der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei voran­gegangen Kalenderjahre zu evaluieren.«

2. In Art. 1 lautet § 10 Abs. 2 Z 1 lit. f wie folgt:

              »f)         entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt,«

Begründung

Zu Z 1:

Die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmende Evaluierung, die im gemäß § 19 Abs 2 KOG von der KommAustria zu erstellenden Tätigkeitsbericht (veröffentlicht im Jahr 2023 bezüglich des Beobachtungszeitraums 2021/2022) Nieder­schlag finden soll, dient dem Erkenntnisgewinn, inwieweit die vorgesehenen Maßnah­men zur rechtspolitischen Zielsetzung, die Anzahl rechtswidriger Inhalte (§ 2 Z 8) auf Kommunikationsplattformen zu verringern, beitragen konnten. Zugleich kann dieser Teil des Berichts dazu genutzt werden, den politischen Entscheidungsträgern in Gesetz­ge­bung und Vollziehung (der Bericht ist nach § 19 Abs. 4 KOG dem Nationalrat vorzulegen) über die Eignung, Treffsicherheit und Erforderlichkeit der innerstaatlichen Maßnahmen im Lichte der zu erwartenden einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben (ausgehend vom Vorschlag der Kommission für einen „Digital Services Act“ im Dezember 2020) Auskunft zu geben.

Zu Z 2:

Die Ergänzung in Z 1 dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

*****


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und er steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort ist nun dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Ist seitens der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Wie vereinbart verlege ich die Abstimmungen an den Schluss der Verhandlungen über die Tagesordnungspunkte 1 bis 5 und fahre in der Erledigung der Tagesordnung fort.

 


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