Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Artikel 1 - -
Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, wir haben vereinbart, dass Sie den Antrag nicht vorlesen müssen. Er wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG eingebracht, die Erläuterung ist ausreichend.
Abgeordneter Mag. Christian Drobits (fortsetzend): Ich möchte dazu noch ausführen, dass es nicht sein kann, dass wir eine EU-Richtlinie und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Endeffekt nicht richtlinienkonform umsetzen, weil wir vielleicht glauben, dass das Geld dafür nicht da ist. Ich glaube auch, dass wir diese Richtlinie auch deshalb umsetzen müssen, weil sich in weiterer Folge der Bundesrat damit wird beschäftigen müssen und er diesem Gesetz in der Bundesratssitzung aufgrund der Inkrafttretensbestimmung vielleicht auch nicht zustimmen wird. In diesem Sinne bitte ich die Regierungsparteien noch einmal, diesen Gesetzentwurf, vor allem hinsichtlich der Inkrafttretensbestimmung, zu überdenken und vielleicht doch noch unserem Abänderungsantrag zuzustimmen. – Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der NEOS.)
14.09
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (478 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden (517 d.B.)
eingebracht in der 69. Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2020 zu TOP 3
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. Art. 1
Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
In Z 6 soll § 29 Abs. 12 lauten wie folgt:
„(12) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen oder gewährt werden.
2. Art.2
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Z 8 soll lauten wie folgt:
Dem § 31 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) §§ 5, 9, 10, 11 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen oder gewährt werden.
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