(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen oder gewährt werden.
Begründung
Die Sanierung der österreichischen Rechtslage bedeutet - auch in Form der nun beantragten Änderungen - nur die Herstellung eines teilweisen richtlinienkonformen Zustandes, da alle anderen Kreditnehmer, die ab dem Inkraftreten des VKrG am 11.10.2010 einen Kredit abgeschlossen haben, ausgenommen bleiben und mit ihren Ansprüchen auf den Gerichtsweg verwiesen sind. Daher sollten zumindest auch alle vorzeitigen Rückzahlungen ab Veröffentlichung des Lexitorurteils umfasst sein und nicht nur künftige Rückzahlungen.
Art 1
Damit ein richtlinienkonformer Zustand für VerbraucherInnen hergestellt wird, ist es nicht nur notwendig, dass Verträge ab dem Lexitor-Urteil des EuGH erfasst sind, sondern zusätzlich sollten allen vorzeitigen Rückzahlungen, die ab dem 11. September 2019 gemacht wurden, auch berücksichtigt werden.
Art 2
Da es in der Wohnimmobilienkredit-RL und im HIKrG die gleichen rechtlichen Bestimmungen gibt, wie in der Verbraucherkredit-RL und im VKrG sollte bei der Sanierung der Gesetzeslage nach dem Lexitorurteil für den Bereich der Verbraucherkredit-RL auch für Wohnkredite die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Relevanz der vorzeitigen Rückzahlung bei langjährig laufenden Wohnkrediten groß und die Ermäßigung der Gesamtkosten wegen der hohen Kreditbeträge viel höher als bei typischen Verbraucherkrediten.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag wurde, wie schon vorhin erwähnt, gemäß § 53 Abs. 4 GOG verteilt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Mag. Ulrike Fischer. – Bitte, Frau Abgeordnete.
Abgeordnete Mag. Ulrike Fischer (Grüne): Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Tja, ein sperriges Thema: Verbraucherkreditgesetz, Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz. Beide werden heute im Sinne des Verbraucherschutzes verbessert und geändert. Wir wollen gemeinsam über eine Gesetzesvorlage abstimmen, die Verbesserungen im Konsumentenschutz bringt.
Im Einzelnen geht es um die Umsetzung des Lexitor-Urteils vom 11. September 2019. Anlassfall war Polen; die Verbraucherorganisation Lexitor hat unzufriedenen Verbraucherinnen, Verbrauchern insofern geholfen, als sie beim EuGH vorstellig geworden ist, und der EuGH hat entschieden, dass laufzeitabhängige und laufzeitunabhängige Kosten zu reduzieren sind. Dieses Urteil bringt uns etwas für den Verbraucherschutz, und zwar insofern, als nun zum Beispiel auch von der Bank geforderte Bearbeitungsgebühren, die man am Anfang eines Kredites zahlt, anteilig zu ersetzen sind.
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