Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 122

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Um es noch einmal zusammenzufassen: Mit der Gesetzesvorlage, über die wir heute abstimmen, wird das Verbraucherkreditgesetz nicht nur angepasst, sondern im Sinne der Verbraucher verbessert. Es wird eine richtlinienkonforme Rechtslage hergestellt, und dafür gilt es zu danken. Damit reduzieren wir auch die Kosten für die Konsumentinnen und Konsumenten, wenn sie zum Beispiel einen Verbraucherkredit zurückzahlen. – Das ist jetzt einmal die Pflicht.

Nun aber zur Kür: Ganz so, wie mein Vorredner das angesprochen hat, ist es nämlich nicht. Wir gehen über das, was die Richtlinie verlangt, hinaus, und zwar ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht der Zeitpunkt der Novelle, sondern wir gehen zurück zum Urteil Lexitor, das heißt zum 11. September, und zweitens werden auch das Hypothekar- und das Immobilienkreditgesetz entsprechend angepasst, sodass ab jetzt auch dort die Kosten anteilig zu reduzieren sind.

Letztendlich ist das ein wichtiger Schritt für den Konsumentenschutz. – Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen, bei Abgeordneten der ÖVP sowie der Abg. Krisper.)

14.11


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Ing. Mag. Volker Reifenberger. – Bitte, Herr Abgeordneter.


14.11.48

Abgeordneter Ing. Mag. Volker Reifenberger (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Hohes Haus! Worum geht es? – Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, wie die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher bei vorzeitigen Kreditrückzahlungen auszulegen sei. Diese Entscheidung hat gezeigt, dass wir diese EU-Richtlinie in Österreich mangelhaft, und zwar zulasten der Konsumenten und zugunsten der Banken, umgesetzt haben.

Der EuGH hat judiziert, dass bei vorzeitiger Kreditrückzahlung die Gesamtkosten des Kredits zu ermäßigen sind und nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, so wie das in Österreich bisher gesetzlich vorgesehen ist. Daher gibt es jetzt legistischen Handlungs­bedarf, aber leider wird der Spruch des Europäischen Gerichtshofes mit der vorliegen­den Regierungsvorlage wieder nur halbherzig umgesetzt. Dies zeigt auch die scharfe Kritik des Obersten Gerichtshofes im Begutachtungsverfahren.

Unser erster Kritikpunkt ist jener, dass die vorliegende, im Vergleich zum Istzustand zwar korrektere, aber noch immer nicht korrekte Umsetzung der EU-Richtlinie erst für Ver­braucherkredite gelten soll, die nach dem Stichtag 11. September 2019, also dem Datum der EuGH-Entscheidung, geschlossen beziehungsweise gewährt wurden. Es wäre aber doch nur logisch und fair, auch ältere Verbraucherkredite, die nach der fehlerhaften innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie abgeschlossen wurden, miteinzubeziehen; das wäre der Stichtag 11. Juni 2010. In Wahrheit ist diese halbherzige Novelle nichts anderes als ein ÖVP-Geschenk für die heimischen Banken, zu denen ja durchaus ein gewisses Naheverhältnis besteht.

Sollte der Europäische Gerichtshof mit dem heutigen Gesetz im Zusammenhang mit älteren Kreditverträgen befasst werden, die zwischen 2010 und 2019 abgeschlossen wurden, dann wird er dieses Gesetz mit hoher Wahrscheinlichkeit aufheben. Bis dahin geht es weiter auf Kosten der Konsumenten und zugunsten der Banken, und alles nur, um den Banken für Kredite aus neun Jahren EU-rechtswidrige Bankspesen zuzu­schan­zen.

 


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