Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll71. Sitzung, 11. Dezember 2020 / Seite 316

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Ing. Georg Strasser, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz geändert wird (546 d.B.), in der 71. Sitzung des Nationalrates, XXVII. GP, am 11. Dezember 2020

Zu den Aufgaben der Agrarmarkt Austria (AMA) gehört auch die Kontrolle im Falle der Vergabe öffentlicher Mittel von EU, Bund und Ländern. Gemäß Art. 24 der VO (EU) Nr. 809/2014 sind die Vor-Ort-Kontrollen so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforde­rungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) eingehal­ten werden.

Die Kontrollen der AMA betreffen ein breites Feld:

•             Direktzahlungen

•             ÖPUL - Agrarumweltprogramm

•             AZ - Ausgleichszulage; Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifi­schen Gründen benachteiligte Gebiete

•             Ländliche Entwicklung - sonstige Maßnahmen

•             Rinderkennzeichnung

•             Cross Compliance

•             Nachhaltigkeit Biokraftstoffe

•             Schulprogramme

•             Markt- und Meldemaßnahmen

Darüber hinaus übt die AMA auch in anderen Bereichen, beispielsweise hinsichtlich Agrarmarketingbeiträge und Gütesiegel, Kontrolle aus.

Vor-Ort-Kontrollen dürfen gemäß Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 nur dann ange­kündigt werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündi­gungsfrist beträgt bei flächenbezogenen Maßnahmen maximal 14 Tage und bei den tier­bezogenen Maßnahmen maximal 48 Stunden. Corona-bedingt wurden die Regeln in Österreich teilweise angepasst. Immer wieder beklagen Betriebe, dass sie zu oft kontrol­liert werden und die Kontrollen im besonders schwierigen letzten Quartal stattfinden und die Auswahl der Betriebe, welche kontrolliert werden, nicht einheitlich erfolgt. Deswegen fühlen sich einige Betriebe ungerecht behandelt.

Die AMA veröffentlicht dazu auf der Homepage: „Für flächenbezogene Maßnahmen (z.B. ÖPUL, AZ) sind mindestens 5% aller Antragsteller, die einer Verpflichtung unterlie­gen, vor Ort zu kontrollieren (Art. 30). Für die "Anderweitigen Verpflichtungen" (Cross Compliance, Art. 68) sind mindestens 1% aller Antragsteller vor Ort zu kontrollieren. Für alle anderen Maßnahmen der ländlichen Entwicklung sind nach Art. 50 mindestens 5% aller öffentlichen Ausgaben vor Ort zu kontrollieren.

Die Prozentsätze gelten für Österreich; eine unterschiedliche Gewichtung in den Bun­desländern/Bezirken ist möglich. Für andere Maßnahmen (z.B. Schulprogramme, Imke­reiförderung, Nachhaltigkeit, usw.) sind die Betriebsauswahl und die Kontrollgrundsätze in den jeweiligen Verordnungen geregelt.[…] Die zu kontrollierenden Betriebe werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt.“1

Unklar ist, wie dieses Zufallsprinzip und die Risikoanalyse durchgeführt werden und wie diese Faktoren gewichtet sind.

Wiewohl Kontrolle zur Sicherstellung eines bundesweit hohen Produktionsstandards wich­tig ist, dürfen Kontrollmaßnahmen nicht zu Willkür und einer überbordenden Bürokratie


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