Ing. Georg Strasser, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz geändert wird (546 d.B.), in der 71. Sitzung des Nationalrates, XXVII. GP, am 11. Dezember 2020
Zu den Aufgaben der Agrarmarkt Austria (AMA) gehört auch die Kontrolle im Falle der Vergabe öffentlicher Mittel von EU, Bund und Ländern. Gemäß Art. 24 der VO (EU) Nr. 809/2014 sind die Vor-Ort-Kontrollen so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) eingehalten werden.
Die Kontrollen der AMA betreffen ein breites Feld:
• Direktzahlungen
• ÖPUL - Agrarumweltprogramm
• AZ - Ausgleichszulage; Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
• Ländliche Entwicklung - sonstige Maßnahmen
• Rinderkennzeichnung
• Cross Compliance
• Nachhaltigkeit Biokraftstoffe
• Schulprogramme
• Markt- und Meldemaßnahmen
Darüber hinaus übt die AMA auch in anderen Bereichen, beispielsweise hinsichtlich Agrarmarketingbeiträge und Gütesiegel, Kontrolle aus.
Vor-Ort-Kontrollen dürfen gemäß Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 nur dann angekündigt werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist beträgt bei flächenbezogenen Maßnahmen maximal 14 Tage und bei den tierbezogenen Maßnahmen maximal 48 Stunden. Corona-bedingt wurden die Regeln in Österreich teilweise angepasst. Immer wieder beklagen Betriebe, dass sie zu oft kontrolliert werden und die Kontrollen im besonders schwierigen letzten Quartal stattfinden und die Auswahl der Betriebe, welche kontrolliert werden, nicht einheitlich erfolgt. Deswegen fühlen sich einige Betriebe ungerecht behandelt.
Die AMA veröffentlicht dazu auf der Homepage: „Für flächenbezogene Maßnahmen (z.B. ÖPUL, AZ) sind mindestens 5% aller Antragsteller, die einer Verpflichtung unterliegen, vor Ort zu kontrollieren (Art. 30). Für die "Anderweitigen Verpflichtungen" (Cross Compliance, Art. 68) sind mindestens 1% aller Antragsteller vor Ort zu kontrollieren. Für alle anderen Maßnahmen der ländlichen Entwicklung sind nach Art. 50 mindestens 5% aller öffentlichen Ausgaben vor Ort zu kontrollieren.
Die Prozentsätze gelten für Österreich; eine unterschiedliche Gewichtung in den Bundesländern/Bezirken ist möglich. Für andere Maßnahmen (z.B. Schulprogramme, Imkereiförderung, Nachhaltigkeit, usw.) sind die Betriebsauswahl und die Kontrollgrundsätze in den jeweiligen Verordnungen geregelt.[…] Die zu kontrollierenden Betriebe werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt.“1
Unklar ist, wie dieses Zufallsprinzip und die Risikoanalyse durchgeführt werden und wie diese Faktoren gewichtet sind.
Wiewohl Kontrolle zur Sicherstellung eines bundesweit hohen Produktionsstandards wichtig ist, dürfen Kontrollmaßnahmen nicht zu Willkür und einer überbordenden Bürokratie
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