12.22

Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer (ÖVP): Herr Präsident! Werter Herr Bundesminis­ter! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher zu Hause! Ein­gangs bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Dipl.-Ing.in Olga Voglauer, Alois Stöger, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (687 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeits­recht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsor­gegesetz geändert werden (734 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs erwähnte Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 lautet § 417 Abs. 1 zweiter Satz:

„Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht das nach diesem Kollektivvertrag oder dem Kollektivvertrag nach Abs. 2 gebührende Entgelt auch dann zu, wenn ein eigener Kollektivvertrag für Arbeitgeberzusammenschlüsse ein niedrigeres Entgelt vor­sieht.“

*****

Mit der Vereinheitlichung der neun Landesgesetze und über 100 Verordnungen in ein einheitliches Bundesgesetz schaffen wir Klarheit für über 30 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 162 000 Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft.

Der vorliegende Entwurf des Landarbeitsgesetzes 2021 ermöglicht zusätzlich mehreren Arbeitgebern in der Land- und Forstwirtschaft, sich zusammenzuschließen. Durch die­sen Arbeitgeberzusammenschluss in der Land- und Forstwirtschaft können wetterab­hängige Spitzen besser und effektiver abgedeckt werden.

Die Land- und Forstwirtschaft unterliegt genauso wie alle anderen Betriebe dem Wettbe­werb, und durch die Betriebszusammenschlüsse werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe wettbewerbsfähiger. Was kann man darunter verstehen? – Wenn ein Erdbeer­bauer die Ernte nicht gleich einholen muss und ein Radieschenbauer in seiner Region zu dieser Zeit einen Mitarbeitermangel hat, können sie gegenseitig die Mitarbeiter aus­tauschen – natürlich dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das wollen. Somit kann man Synergien schaffen, was auch für die Bäuerinnen und Bauern wichtig ist.

Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag wird auch gewährleistet, dass für die Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter Einkommensstabilität gesichert ist. Besonders profitiert da­von der ländliche Raum. Attraktive, nachhaltige und langfristige Beschäftigung im länd­lichen Raum sichert die Betriebe und somit auch die Lebensmittelversorgung in Öster­reich. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

12.25

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dipl.Ing. Georg Strasser, Dipl.Ing. Olga Voglauer, Alois Stöger, Re­becca Kirchbaumer, Mag. Markus Koza, Clemens Stammler, Christoph Zarits

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (687 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeits­recht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsor­gegesetz geändert werden (734 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs erwähnte Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 lautet § 417 Abs. 1 zweiter Satz:

„Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht das nach diesem Kollektivvertrag oder dem Kollektivvertrag nach Abs. 2 gebührende Entgelt auch dann zu, wenn ein ei­gener Kollektivvertrag für Arbeitgeberzusammenschlüsse ein niedrigeres Entgelt vor­sieht.“

Begründung

Das in der Regierungsvorlage vorgesehene Verbot des Abschlusses von eigenen Kol­lektivverträgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberzusammen­schlüssen könnte vor dem Hintergrund des Art. 11 EMRK (Koalitionsfreiheit) problema­tisch sein.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Dipl.-Ing. Olga Voglauer. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.