13.38

Abgeordneter Michael Seemayer (SPÖ): Auch wenn man kurzfristig einen Abände­rungsantrag eingebracht hat, sind wieder Leute vergessen worden, und dass Ungleich­behandlung zum Regierungsstil gehört, habe ich ja schon unter Tagesordnungspunkt 2, bei den Zivildienern, angesprochen. Aus dem Sprichwort: Teile und herrsche!, ist bei Ihnen offenbar: Spalte und regiere!, geworden: Sie spalten die Gesellschaft, indem Sie einem Teil der Beschäftigten im Gesundheitssystem einen Bonus geben und dem ande­ren Teil der Belegschaft die lange Nase zeigen.

Das führt natürlich zu einer massiven Missstimmung unter den Beschäftigten. Mit dieser Vorgangsweise tragen wir aber auch nicht gerade dazu bei, dass weniger Beschäftigte in diesem Bereich über einen Jobwechsel nachdenken werden.

Daher bringe ich jetzt einen gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Kucher, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses in 882 der Beilagen ein. Er wird verteilt und ich werde ihn in den Grundzügen erläutern.

Im Gegensatz zum Regierungsantrag will dieser Antrag, dass der Bonus weiteren Kolle­ginnen und Kollegen im Gesundheitswesen zugutekommt und niemand ausgegrenzt wird. Es sollen ihn alle Gesundheits- und Betreuungsberufe, alle Sozialbetreuungsberu­fe, alle Pflegeberufe bekommen, aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Ver­waltung, in der Technik, im Wach- und Reinigungsdienst sollen den Bonus erhalten – alle, die persönlich einen Beitrag zur Versorgung von Menschen in den unterschiedlichs­ten Einrichtungen geleistet haben

Auch bei den Einrichtungen haben wir aber eine weitreichendere Definition vorgesehen. Welche Einrichtungen sollen das sein? – Es sollen Einrichtungen der Behindertenarbeit sein – die sind nämlich auch wieder nicht drinnen in Ihrem Abänderungsantrag –, Ein­richtungen des psychosozialen Dienstes, Einrichtungen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe, Rettungs- und Krankentransportdienste, vorübergehend eingerichtete medizinische Versorgungseinrichtungen für Covid-Erkrankte und alle Krankenanstalten, auch private, wenn sie gemeinnützig geführt werden. Dieser Antrag würde den Leistungen aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerecht werden, sie hätten sich das bei Weitem verdient. (Beifall bei der SPÖ.)

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Es gibt aber auch noch viele weitere Heldinnen und Helden dieser Krise, die von der Regierung erneut nicht berücksichtigt werden. Es sind das die Heldinnen und Helden in der Daseinsvorsorge: Rettung, Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr, aber auch in der Le­bensmittelversorgung und in vielen weiteren Branchen. Auch sie haben ihren Beitrag geleistet und hätten sich mehr verdient, als dass sie nur beklatscht werden. (Beifall bei der SPÖ.)

Daher bringe ich einen weiteren Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Philip Kucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Corona-Bonus für alle Krisen-Held*innen“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pfle­ge und Konsumentenschutz und der Finanzminister werden aufgefordert, bei der Zutei­lung des ‚Corona-Bonus‘ alle Beschäftigten, die unser Gesundheitswesen am Laufen halten, zu berücksichtigen und darüber hinaus auch den Arbeitnehmer*innen in den Be­reichen der Daseinsvorsorge und anderen unverzichtbaren Branchen, wie zum Beispiel im Lebensmittelhandel, eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen.“

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Kolleginnen und Kollegen, bitte unterstützt den Antrag! Die Menschen haben es sich verdient! – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

13.42

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kucher,

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1665/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz ge­ändert werden (882 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2b lautet:

„(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisen­fonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordent­lichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen in Form eines zweckgebundenen Zuschusses an Ar­beitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Praktikanten/Praktikantinnen geleistet werden, die persönlich im Bereich der Langzeitpflege einen Beitrag zur Versorgung von Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf geleistet und aufgrund einer Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Testnachweis vorzulegen haben oder hatten, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für So­ziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzu­schusses kann zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs- und Pflegepersonal ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer sol­chen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen an Arbeitnehmer/Ar­beitnehmerinnen und Praktikanten/Praktikantinnen im Sinne des ersten Satzes sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG."

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1d Abs. 3 erster Satz lautet:

„Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzu­schusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden."

2. § 1f samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

§ 1f. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwen­dungen an Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Praktikanten/Praktikantinnen, die per­sönlich einen Beitrag zur Versorgung von Menschen in den nachfolgenden Einrichtun­gen geleistet haben und aufgrund einer Bestimmung in einem Gesetz oder einer Ver­ordnung für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Testnachweis vorzulegen haben, die­se sind Personen, die insbesondere

1. in Krankenanstalten oder

2. in im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizini­schen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler),

3. in Rettungs- und Krankentransportdiensten,

4. in Einrichtungen der Behindertenarbeit,

5. in Einrichtungen des Psychosozialen Dienstes

6. in Einrichtungen in der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe

beschäftigt sind oder beschäftigt waren.

(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als be­sondere Anerkennung für in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nicht­medizinische Betreuung von Patient/Patientinnen oder Klienten/Klientinnen gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.

(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden, auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,

1. die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder

2. die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle un­terliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.

Insbesondere gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von Sozialversiche­rungsträgern, von Krankenfürsorgeanstalten betriebene Krankenanstalten, anerkannten Religionsgemeinschaften bzw. deren Betriebsgesellschaften oder privat betriebene Kranken- und Kuranstalten, unabhängig davon ob sie gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden.

(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer au­ßerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt."

3. Im § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „30. Juni 2021" durch den Ausdruck „31. August 2021" ersetzt.

4. § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 1d Abs. 3 erster Satz und 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 1 f in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Begründung

Im Gegensatz zum Regierungsantrag wollen wir, dass der Bonus auch weiteren Arbeit­nehmerInnen im Gesundheitswesen zu Gute kommt und niemand ausgegrenzt wird. Es sollen alle Gesundheits- und Betreuungsberufe, Sozialbetreuungsberufe, Pflegeberufe, aber auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung, Technik, Wach- oder den Reinigungsdiensten diesen Bonus erhalten.

Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):

Zu § 2 Abs. 2b Pflegefondsgesetz:

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist das Personal im Bereich der mobilen als auch stationären Langzeitpflege außerordentlichen Belastungen ausgesetzt. Es soll nunmehr klargestellt werden, dass als Anerkennung dieser Leistungen ein Bonus ausbezahlt werden kann. Dieser soll insbesondere ArbeitnehmerInnen und PraktikantInnen, die mit der Versorgung von betreuungs- und pflegebedürftigen Personen beschäftigt waren oder sind und aufgrund einer Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Testnachweis vorzulegen hatten oder haben, zu Gute kommen. Das sind insbesondere Sozialbetreuungsberufe, Pflegeberufe, aber auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung, Technik, Wach- oder den Reini­gungsdiensten.

Demnach sind die durchschnittlich 500 Euro auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen, sondern nur als Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für der­artige Leistungen.

Bonuszahlungen sollen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein und nicht als Entgelt im Sinne des§ 49 ASVG gelten.

Der Zweckzuschuss für die außerordentlichen Zuwendungen bezieht sich auf Bonuszah­lungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausbezahlt werden.

Für die nähere Ausgestaltung sind jedenfalls die Sozialpartner und BetriebsrätInnen zu hören.

Zu Art. 2 (Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes):

Zu § 1 d Abs. 3 und § 4 Abs. 7 COVID-19-Zweckzuschussgesetz:

Der Nationalrat hat eine Änderung des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz beschlossen, mit der die Geltungsfrist der Regelung über SARS-Co V-2-Antigentests verlängert und die Anzahl der ausgegebenen Tests vergrößert wird (siehe 814 der Beilagen zur XXVII. GP). Diese Änderungen sollen nun im COVID-19-Zweckzuschussgesetz für Personen, die nach lan­desrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeein­richtung haben und für deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen nachvollzo­gen werden.

Zum einen soll ab 1. Juni 2021 die Anzahl der von den öffentlichen Apotheken abgege­benen SARS-CoV- 2-Antigentests zur Eigenanwendung von fünf auf zehn Stück pro Packung pro Monat erhöht werden. Am pauschalen Honorar in der Höhe von zehn Euro pro Packung wird festgehalten, zumal es sich dabei im Wesentlichen um ein Honorar für die gesamte Manipulation und Organisation („Handlingfee") vom Bezug dieser Tests vom Pharmagroßhandel bis zu deren geregelten Abgabe an die Bezugsberechtigten handelt.

Zum anderen soll sowohl diese Bestimmung als auch jene über die Durchführung von COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken bis 31. August 2021 durch Verschieben des Außerkrafttretensdatums verlängert werden. Die Verordnungsermächtigung für eine all­fällige Verlängerung bis 31. Dezember 2021 bleibt bestehen.

Auf welche Weise die Länder den Kostenersatz an die Apotheken konkret durchführen und damit auch den Zweckzuschuss des Bundes in Anspruch nehmen, bleibt den Län­dern überlassen.

Zu § 1 f COVID-19-Zweckzuschussgesetz:

Besonderen Belastungen und Risiken sind auch ArbeitnehmerInnen und PraktikantIn­nen ausgesetzt, die in den Einrichtungen des Abs. 1 Z1 bis 6 beschäftigt sind und Pa­tientInnen und KlientInnen medizinisch oder nichtmedizinisch betreuen. Hier ist insbe­sondere an Gesundheits- und Betreuungsberufe, aber auch Reinigungs- oder Verwal­tungspersonal aber auch Wachdienste zu denken.

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz regelt nur den Kostenbeitrag des Bundes und soll die Träger der genannten Einrichtungen natürlich nicht an der Schaffung weitergehender außerordentlicher Zuwendungen hindern, sondern diese im Gegenteil zur Gewährung großzügiger Bonusregelungen motivieren. Es bleibt primäre Verantwortung der Träger der genannten Einrichtungen für ihre ArbeitnehmerInnen und PraktikantInnen adäquate und der besonderen Situation Rechnung tragende Belohnungen zu schaffen und zu finanzieren. Demnach sind die durchschnittlich 500 Euro auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen, sondern nur als Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bun­des für derartige Leistungen. Bonuszahlungen sollen von allen bundesgesetzlichen Ab­gaben befreit sein und nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gelten.

Die konkrete Höhe des individuellen Bonus wird durch die Länder und Gemeinden fest­gesetzt, wobei im Durchschnitt der Betrag von 500 Euro pro Bonus nicht überschritten werden darf. Für die nähere Ausgestaltung sind jedenfalls die Sozialpartner und Be­triebsrätInnen zu hören.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Philip Kucher,

Genossinnen und Genossen

betreffend Corona-Bonus für alle Krisen-Held*innen

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1665/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden (882 d.B.)

Die heutige Beschlussfassung des Corona-Bonus zeigt die Kaltherzigkeit dieser Bun­desregierung. Zahlreichen Heldinnen und Helden, die teilweise weniger sichtbar, aber dennoch unverzichtbar für das Aufrechterhalten des Gesundheitssystems waren und sind, wird dieser Bonus von Türkis/Grün einfach nicht zugestanden.

Leider schließt die Regierung jetzt viele Menschen, die in der Corona-Krise Tag und Nacht für uns da waren, einfach vom Bezug des Corona-Bonus aus. Vielen Beschäftig­ten in den Gesundheits- und Betreuungsberufe, Sozialbetreuungsberufe, Pflegeberufe, aber auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung, Technik, Wach- oder den Reinigungsdiensten wird diese finanzielle Anerkennung nicht zuteil.

Darüber hinaus: was ist mit den Beschäftigten in den Kindergärten? Was ist mit den Arbeitnehmer*innen der Daseinsvorsorge – Rettung, Strom, Gas, Verkehr, Müllentsor­gung und den vielen anderen Berufen und Branchen, wie zum Beispiel auch im Lebens­mittelhandel, die viel auf sich genommen haben, um den Alltag in den Städten und Ge­meinden aufrecht zu erhalten? Zu Recht erwarten auch sie sich eine faire Anerkennung ihrer Leistungen.

Die Regierung schafft es wieder einmal die Menschen auseinander zu dividieren. Es werden verschiedene Klassen von Arbeitnehmer*innen geschaffen. Jene, die einen Bo­nus bekommen sollen, und jene, die es sich in den Augen der Regierung nicht verdient haben, obwohl sie im Hintergrund ebenfalls für das Funktionieren des Systems Verant­wortung getragen haben. Auch sie und ihre Familien haben sich mindestens die Aner­kennung in Form eines Corona-Bonus verdient.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pfle­ge und Konsumentenschutz und der Finanzminister werden aufgefordert, bei der Zutei­lung des ‚Corona-Bonus‘ alle Beschäftigten, die unser Gesundheitswesen am Laufen halten, zu berücksichtigen und darüber hinaus auch den Arbeitnehmer*innen in den Be­reichen der Daseinsvorsorge und anderen unverzichtbaren Branchen, wie zum Beispiel im Lebensmittelhandel, eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen.“

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Anträge, sowohl der Entschließungsantrag als auch der gesamtändernde Abänderungsantrag, sind ausreichend unterstützt, ordnungs­gemäß eingebracht und stehen somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Mag. Gerhard Kaniak. – Bitte, Herr Abgeordneter.