betreffend den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage 1170 dB betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 – MinVersValG 2021) (1258 d.B.)
TOP 34
Der Nationalrat wolle beschließen:
Art. 4 lautet:
Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:
1. „Der bisherige Kurztitel entfällt und nach dem Langtitel wird folgende Klammer angefügt: (ehemals Reichshaftpflichtgesetz).“
2. Die Präambel entfällt.
3. In § 7a wird der Betrag von „130 000 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von „1 300 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 340 000 Euro“ ersetzt.
5. Nach dem § 9f wird folgender § 9g angefügt: „§ 9g. § 7a und § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderte Bestimmung ist nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben.“
6. In Art. 3 entfällt die Wortfolge:
„Für die Alpen- und Donau-Reichsgaue und für den Reichsgau Sudetenland gilt folgendes:“
Begründung
Mit diesen Änderungen soll das bestehende Gesetz den Selbstverständlichkeiten einer demokratischen Republik angepasst werden.
*****
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, er steht somit auch in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Mag.a Corinna Scharzenberger. – Bitte schön, Frau Abgeordnete. (Zwischenrufe der Abgeordneten Matznetter und Deimek.)
Abgeordnete Mag. Corinna Scharzenberger (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzte Frau Justizministerin! Hohes Haus! Meine Vorrednerin, Kollegin Bayr, hat es eh schon ausgeführt: Bei diesem Tagesordnungspunkt geht es um eine EU-Richtlinie, die vorsieht, dass alle fünf Jahre die Mindestdeckungssummen im sogenannten Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 angepasst werden.
Ganz konkret erhöhen sich die Mindestdeckungssummen durch die vorgeschriebene Indexanpassung um 2,4 Prozent. Das heißt, die Mindestdeckungssummen betragen künftig 1,3 Millionen Euro pro Unfallopfer beziehungsweise gesamt 6,45 Millionen Euro je
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite