Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll143. Sitzung, 24. Februar 2022 / Seite 123

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1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Feb­ruar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:

1. Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von Inse­raten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder

2. Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder“ – (Abg. Wurm: Und Umfragen!) –

„3. Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesonde­re von Veranstaltungen oder Informationsständen.

Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hin­weis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.“

2. § 2 samt Überschrift entfällt.

3. In § 3 entfallen Abs. 3 und Abs. 6, der ursprüngliche Absatz 4 erhält die Absatzbe­zeichnung „(3)“ und der ursprüngliche Absatz 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.

*****

Danke. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)

14.43

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Martina Diesner-Wais, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses (1352 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19, 2235/A

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1.    § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Feb­ruar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:

1.    Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von In­seraten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder

2.    Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder

3.    Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesonde­re von Veranstaltungen oder Informationsständen.

Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hin­weis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.“

 


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