1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:
1. Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von Inseraten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder
2. Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder“ – (Abg. Wurm: Und Umfragen!) –
„3. Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesondere von Veranstaltungen oder Informationsständen.
Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hinweis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.“
2. § 2 samt Überschrift entfällt.
3. In § 3 entfallen Abs. 3 und Abs. 6, der ursprüngliche Absatz 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und der ursprüngliche Absatz 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.
*****
Danke. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)
14.43
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Martina Diesner-Wais, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Gesundheitsausschusses (1352 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19, 2235/A
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:
1. Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von Inseraten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder
2. Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder
3. Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesondere von Veranstaltungen oder Informationsständen.
Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hinweis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.“
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