2. § 2 samt Überschrift entfällt.
3. In § 3 entfallen Abs. 3 und Abs. 6, der ursprüngliche Absatz 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und der ursprüngliche Absatz 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.
Begründung
Zu Z. 1 (§ 1 Abs.3):
Um den Spielraum der Gemeinden bei der Gestaltung gemeindeeigener Aktionen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 zu vergrößern, wird statt des bisherigen Textes „und zwar für folgende Maßnahmen“ nunmehr die Wortfolge „und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen“ verwendet, sodass die Aufzählung der Maßnahmen nicht mehr eine taxative, sondern eine demonstrative ist.
Mit dem neuen letzten Satz in § 1 Abs. 3 soll im Sinne der Transparenz jedenfalls auf allen Print- und Online-Produkten sowie Einladungen zu persönlichen Informationsmaßnahmen ein Hinweis platziert werden, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde (beispielsweise mit dem Vermerk „Kommunale Impfkampagne“). Auch bei Maßnahmen, die in den Z 1 bis 3 aufgezählt sind, ist die Kennzeichnungspflicht in geeigneter Form umzusetzen..Da bereits gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 bezuschusst werden und die Gemeinden diese Verpflichtung nicht rückwirkend umsetzen können, gilt sie erst für Produkte, deren Herstellung nach der Überweisung der Bundesmittel (welche bis 5. April 2022 erfolgt) beauftragt wird. Bei Produkten, die von der Gemeinde selbst hergestellt werden, wird auf den gemeindeinternen Auftrag abzustellen sein. Dieses Datum 5. April 2022 eröffnet die Möglichkeit, die Gemeinden im Begleitschreiben zur Überweisung der Mittel ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Zu Z. 2 und 3 (§2):
In § 2 war vorgesehen, Geldmittel des Bundes in Höhe von insgesamt 525 Mio € als Prämien an Gemeinden auszuzahlen, die eine hohe Impfquote von 80%, 85% oder 90% erreichen und dadurch in besonderer Weise zur Bekämpfung der Pandemie beitragen. Für diesen Teil des Gesetzes wäre im Hinblick auf die damit vorgeschlagene Abweichung vom Finanz-Verfassungsgesetz eine 2/3-Mehrheit erforderlich gewesen. Die Abstimmung im Ausschuss und die bisherigen Aussagen der Oppositionsparteien, dass sie diesem Vorhaben nicht zustimmen würden, haben aber leider erkennen lassen, dass die für die Beschlussfassung über diese Prämien an Gemeinden im Gesamtumfang von 525 Mio € erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht zustande kommt. Daher muss § 2 samt Inkrafttretensbestimmung und Vollzugsklausel gestrichen, damit wenigsten die in § 1 vorgesehenen Mittel an Gemeinden gültig beschlossen werden können.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Alois Stöger zu Wort gemeldet. – Bitte.
Abgeordneter Alois Stöger, diplômé (SPÖ): Frau Abgeordnete Diesner-Wais hat in ihrer Rede behauptet, das Zweckzuschussgesetz brauche eine Verfassungsbestimmung. Das ist unrichtig.
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