Abänderungsantrag
der Abgeordneten Stöger,
Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2214/A der Abgeordneten August Wöginger, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1334 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
In Z 2 wird der Ausdruck „29. April 2022“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.
II. Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
In Z 1a wird der Ausdruck „29. April 2022“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.
III. Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
In Z 1a wird der Ausdruck „29. April 2022“ durch den Ausdruck „31. März 2022“ ersetzt.
Begründung
Durch Österreich rollt eine exorbitante Teuerungswelle. Die Inflation ist so hoch wie seit zehn Jahren nicht. Energie, Heizen und Wohnen, aber auch Lebensmittel und Güter für den täglichen Bedarf sind die starken Preistreiber. Die Mieten sind von 2010 bis 2020 um 44 Prozent gestiegen. Heizöl ist im Vergleich zu 2020 um über 40 Prozent teurer geworden. Und die Preise für Brot werden im Vergleich zum Vorjahr laut Prognosen um 15 Prozent in die Höhe schießen.
Die erfolgte Pensionsanpassung ist zu niedrig und der von der Regierung vorgelegte Teuerungsausgleich soll erst Ende April zur Auszahlung gelangen. Das ist eindeutig zu spät. Der Teuerungsausgleich soll zumindest Ende März zur Auszahlung gelangen.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Stöger,
Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2217/A der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (1335 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I. Art. 1 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite