Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll178. Sitzung, 178. Sitzung des Nationalrats vom 12. Oktober 2022 / Seite 394

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              „53. § 18b Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. XXX/2022 treten rückwirkend mit 5. September 2022 in Kraft.““

Begründung

Die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit ist streng auf ganz bestimmte Sachverhalte eingeschränkt und kann daher auch nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

Die ständige zeitliche Beschränkung dieser Bestimmungen ist daher völlig überholt, denn solange bei Infektionen mit dem Corona-Virus Kindern oder Menschen mit Behinderungen, für die Betreuungspflichten bestehen, Bildungseinrichtungen nicht betreten dürfen, wird die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit erforderlich bleiben. Daher soll dieser Anspruch sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch die Vergütung für Arbeitgeber*innen zeitlich nicht mehr befristet sein. Damit ist es auch künftig nicht mehr erforderlich die Regelungen rückwirkend in Kraft zu setzen, weil die Regierung wieder einmal vergessen hat, wann das Schuljahr beginnt.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Rebecca Kirchbaumer. – Bitte schön, Frau Abgeord­nete.


20.33.04

Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer (ÖVP): Herr Präsident! Werter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen und liebe Zuseherinnen und Zuseher hier auf der Galerie und zu Hause vor den Bildschirmen, sofern sie zu dieser etwas späteren Stunde noch vorhanden sind!

Ja, wir verlängern die Sonderbetreuungszeit wiederum, weil wir nicht wissen, wie lange diese Pandemie noch dauern wird. Jeder, glaube ich, hier in diesem Saal und jeder da draußen hofft (Zwischenruf bei der SPÖ), dass diese Pandemie bald einmal ein Ende findet und wir solche Anträge dann gar nicht mehr


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