Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Änderung; Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Aufhebung (1/SN-147/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz aufgehoben wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Ministerialentwurf 147/ME (Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz aufgehoben wird) gebe ich innerhalb der Begutachtungsfrist folgende Stellungnahme ab:

Zu § 5 Abs. 1 VVG: Jedenfalls überzogen erscheint die nunmehrige Höchstgrenze für die Beugehaft. Ein bloß zu Sicherungszwecken von weisungsgebundenen Verwaltungsbehörden verhängter Freiheitsentzug darf nicht die Maximalhöhe einer von Bezirksgerichten zu verhängenden Freiheitsstrafe erreichen. Angemessen wäre diesbezüglich mE maximal eine Höchstgrenze von sechs Monaten. Weder bei der Haft nach der EO (§§ 360, 361 EO), noch bei der Schubhaft nach dem FPG (sieht man dort von den Ausnahmen nach § 80 Abs. 4 und 5 FPG, die aber besondere Fallkonstellationen betreffen, ab) gibt es eine derart hohe Höchstgrenze.

Zu § 5 Abs. 3 VVG: Die Höhe der Anhebung der Geldstrafe erscheint ebenfalls überzogen. Selbst wenn man diesbezüglich ein Anpassungserfordernis sieht, erscheint maximal ein ein Betrag von € 1.000,-- angemessen. Es wird wieder einmal an den falschen Stellen verschärft.

Zu § 10a VVG: Es wird angeregt, zur Klarstellung der Rechtsmittellegitimation anzuführen, welches Verwaltungsgericht (Bundes- oder eines der Landesverwaltungsgerichte) zuständig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Andreas Senger