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Volksbefragung
Volksbefragungen dienen der Politik dazu, vor endgültigen Entscheidungen die Meinung der BürgerInnen einzuholen. Das Ergebnis einer Volksbefragung ist somit eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Die PolitikerInnen müssen ihr aber nicht folgen. Somit findet die Volksbefragung im Gegensatz zur Volksabstimmung vor der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat statt. Durchgeführt wird sie in einer geheimen Wahl, das Stimmrecht richtet sich nach dem aktiven Wahlrecht zum Nationalrat. (Art. 46 Abs. 2 B-VG)
Inhalte der Volksbefragung
Mittels einer Volksbefragung soll die Haltung der Bevölkerung in Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung ergründet werden. Bei bundesweiten Volksbefragungen muss es sich um Themen handeln, die in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen. Themen, die durch das Landesrecht der Bundesländer zu regeln wären, würden unter die jeweiligen Bestimmungen der Bundesländer zu Volksbefragungen fallen. Angelegenheiten, die Wahlen betreffen, und Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, dürfen nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
Einer Volksbefragung ist eine Frage zugrunde zu legen, die mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist. Auch zwei alternative Lösungsvorschläge können zur Entscheidung vorgelegt werden. Rechtlich ist es im Volksbefragungsgesetz 1989 festgelegt.
Vom Beschluss zur Volksbefragung
Der Antrag, eine bundesweite Volksbefragung abzuhalten, kann von Mitgliedern des Nationalrates oder von der Bundesregierung gestellt werden. Vor einem Beschluss hat eine Vorberatung über den Antrag im Hauptausschuss des Nationalrates stattzufinden (§ 29 Abs. 2 lit. c GOG-NR). Eine Volksbefragung ist dann durchzuführen, wenn dies der Nationalrat mehrheitlich beschließt (Art. 49b B-VG).
Ergebnis rechtlich nicht bindend
Das Ergebnis der Volksbefragung ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen. Es hat jedoch keine rechtlich bindende Kraft.
Bisher wurde auf Bundesebene erst einmal vom Instrument der Volksbefragung Gebrauch gemacht (Volksbefragung im Jänner 2013 betr. Einführung eines Berufsheers oder Beibehaltung der Wehrpflicht, siehe Regierungsvorlage 1909 d.B.).
Anträge auf Volksbefragungen in der XXIV. Gesetzgebungsperiode
Neben dieser von der Regierung eingebrachten Gesetzesinitiative (1909 d.B.) gibt es noch weitere Anträge auf Volksbefragungen, die von Abgeordneten zum Nationalrat eingebracht wurden.
Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht
Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über die Integration
Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über die Zuwanderung
Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über das Asylrecht
Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über das Bleiberecht
Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über die Beibehaltung der Wehrpflicht oder den Ersatz durch ein Freiwilligenheer
Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über die Umsetzung der von der Bundesregierung geplanten Beteiligung am europäischen Finanzhilfspaket für Griechenland