News 13.06.2024, 18:00

Datenschutz: Abgeordnete bessern in eigener Sache nach

Bisher ist man davon ausgegangen, dass Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung zwar vom Grundrecht auf Datenschutz erfasst sind, aber weder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch die übrigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Anwendung finden. In Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) werden nun das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats, das Informationsordnungsgesetz, das Datenschutzgesetz, die Verfassung und weitere Gesetze geändert. Der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrats hat dafür bereits grünes Licht gegeben.

Welche Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsrechte Betroffene haben, wird im Informationsordnungsgesetz geregelt, wobei zahlreiche Beschränkungen sicherstellen sollen, dass Abgeordnete auch in Zukunft ungehindert ihre Aufgaben erfüllen – also etwa Missstände aufdecken oder Hinweisen von Bürger:innen nachgehen – können. Auch kommt eine Löschung von Gesetzesanträgen und anderer parlamentarischer Materialien aufgrund ihrer sachlichen Immunität nicht infrage. In besonderen Fällen soll aber – wie schon bisher – beantragt werden können, Verhandlungsgegenstände wie schriftliche Anfragen von der Parlamentswebsite zu entfernen, also eine Veröffentlichung zu unterbinden. Auch Anonymisierungen und Schwärzungen sind weiterhin möglich.

Als Aufsichtsbehörde wird ab 2025 ein eigenes Parlamentarisches Datenschutzkomitee fungieren. Bis dahin können sich Betroffene an die Datenschutzbehörde wenden, wenn der Nationalrat bzw. der Bundesrat – vertreten durch den jeweiligen Präsidenten bzw. die jeweilige Präsidentin – datenschutzrechtlichen Beschwerden nicht Rechnung trägt. In Kraft treten soll das Paket Mitte Juli 2024, Sonderregelungen sind für den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft vorgesehen.

Neuregelung des Medienprivilegs

Endgültig auf Schiene ist auch die aufgrund eines VfGH-Urteils notwendig gewordene Neuregelung des Medienprivilegs im Bereich des Datenschutzes, wobei das Redaktionsgeheimnis durch die neuen Bestimmungen unangetastet bleibt.