Gemäß der Gesetzesnovelle werden Behörden künftig schon ab 50 Beteiligten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für Großverfahren anwenden können. Bisher war das erst ab 100 Beteiligten möglich. Zudem werden verschiedene Maßnahmen gesetzt, um aufwendige Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Dazu gehört etwa die Möglichkeit der Behörde, gleichzeitig mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Frist für weitere Vorbringen zu setzen. Zudem wird die Behörde für Teilbereiche einer Sache den Schluss des Ermittlungsverfahrens erklären können. Es sei sinnvoll, einzelne Verfahrensteile abzuschließen, ohne auf die Beendigung des gesamten Verfahrens warten zu müssen, hielt dazu NEOS-Abgeordneter Nikolaus Scherak im Ausschuss fest. Auch die Kundmachung von Edikten wird neu geregelt.
Durch die neuen Gesetzesbestimmungen können Großverfahren besser strukturiert werden.