Damit kommen sie den entsprechenden Regelungen in der Bundesverfassung und im Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz nach.
Das Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz verpflichtet die Mitglieder des Nationalrats und des Bundesrats, jede leitende Stellung in einer AG, GmbH, Stiftung oder Sparkasse – etwa als Geschäftsführer:in oder Aufsichtsratsmitglied – bekanntzugeben. Auch für leitende ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es eine Meldepflicht. Darüber hinaus sind sämtliche sonstige Tätigkeiten zu melden, die mit einem Vermögensvorteil verbunden sind.
Aus diesen Angaben wird die Einkommenskategorie berechnet, die den durchschnittlichen monatlichen Bruttobezügen aus den angegebenen Daten entspricht. Diese Meldung muss spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres vorliegen. Die aktuelle Liste gemäß § 9 Bezügebegrenzungs-BVG – Nationalrat ist ab dem 25. November 2024 auf der Parlamentswebsite abrufbar.